Persönlichkeitsrecht - Das allgemeine Persönlichkeitsrecht höchstes Schutzgut im Urheberrecht

Persönlichkeitsrecht -  Das allgemeine Persönlichkeitsrecht höchstes Schutzgut im Urheberrecht
13.11.2013320 Mal gelesen
Rechtsanwalt Georg Schäfer hat sich in den letzten 7 Jahren auf dieses Thema spezialisiert und kennt die aktuelle Rechtsprechung und die dementsprechende Argumentation, wie man den Schaden entweder ganz oder zumindest ganz deutlich beseitigen kann.

Woraus ergibt sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht?

Art.1 Abs.1 GG "Die Würde des Menschen ist unantastbar" und

Art.2 Abs.1 GG "Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt ..."

Was bedeutet dies hinsichtlich Abbildungen einer natürlichen Person?

Gemäß § 22 Kunsturhebergesetz dürfen Bildnisse nur mit Einwilligungdes Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Show gestellt werden.

Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, das er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt oder nur zuverlässiges Beiwerk auf einer Abbildung geworden ist.

Auch bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellte Person teilgenommen haben, bedürfen ausnahmsweise keine Einwilligung der abgebildeten Person.

Werden solche Rechte verletzt, kann man Ihnen sehr gut helfen.

Schicken Sie uns eine E-Mail: info@rechtsanwalt-schaefer-muenchen.de oder rufen Sie uns an

Georg Schäfer

Rechtsanwalt