Wie der Kollege Dr. Wekwerth berichtet, hat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht München der zuständige Richter nun klargestellt, dass diese Vermutung nach seiner Auffassung nur für den formalen und nicht für den rein faktischen Anschlussinhaber gelte.
Der zugrunde liegende Sachverhalt
Der vorliegende Fall beinhaltete die nicht selten vorkommende Konstellation, dass die beklagte formale Anschlussinhaberin das Internet (ebenso wie ihr Ehemann) überhaupt nicht nutzte. Der faktisch einzige berechtigte Nutzer war demzufolge der in einer eigenen Wohnung im selben Haus lebende volljährige Sohn der Beklagten.
Sekundäre Darlegungslast erfüllt, Täterschaftsvermutung entkräftet
Zunächst ist festzuhalten, dass der zuständige Richter nach Darlegung dieses Sachverhalts die gegen die Beklagte streitende tatsächliche Vermutung als entkräftet ansieht. Wie wir aus eigener Erfahrung berichten können, war dies gerade am Gerichtsstandort München trotz der eigentlich eindeutigen Sachlage keine Selbstverständlichkeit.
Keine tatsächliche Vermutung gegen den faktisch alleinigen Nutzer
Die Klägerseite hat im vorliegenden Verfahren die Klage auf den als Zeugen benannten Sohn erweitert, weil nur noch dieser allein als Täter in Betracht komme. Nach Ansicht des entscheidenden Richters reicht dieser einfache Umkehrschluss aber nicht aus, um die Täterschaft des Sohnes zu beweisen. Eine Vermutungsregel wie beim formalen Anschlussinhaber könne gegenüber dem faktisch einzigen Nutzer insofern nicht aufgestellt werden. Vielmehr müsse die Klägerseite positiv beweisen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung begangen hat.
Fazit: Positive Tendenz auch am Gerichtsstandort München
Auch wenn man derartige Äußerungen in amtsgerichtlichen Verhandlungen sicherlich nicht überbewerten sollte, so lässt sich auch nach unseren jüngsten Erfahrungen festhalten, dass am Gerichtsstandort München in Filesharing-Verfahren durchaus eine positive Tendenz hin zu sachgerechteren Entscheidungen zu erkennen ist.
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