AG München: Schadensersatzpflicht auch wenn in einer Tauschbörse nur Bruchstücke eines Werks angeboten werden

AG München: Schadensersatzpflicht auch wenn in einer Tauschbörse nur Bruchstücke eines Werks angeboten werden
26.09.2013202 Mal gelesen
Das AG München hat mit Urteil vom 03.04.2012 (Az.:161 C 19021/11) entschieden, dass das Urheberrechtsgesetz nicht nur das Gesamtwerk, sondern auch kleinste Teile davon schützt.

Daher mache sich auch derjenige, der Bruchstücken eines Werkes über ein Peer-to-Peer-Netzwerk unberechtigt zum Download anbietet, schadenersatzpflichtig.

Der Sachverhalt

Über einen Internetanschluss wurden Ende August 2007 zu 16 verschiedenen Zeitpunkten Dateien, deren Inhalte Teile der Hörbücher "Harry Potter und der Gefangene von Askaban", "Harry Potter und der Halbblutprinz", "Harry Potter und der Orden des Phönix" sowie "Harry Potter und die Kammer des Schreckens" waren, in einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Der Hörbuchverlag, der die Rechte an diesen Werken besaß, mahnte den Inhaber des Internetanschlusses ab, forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Anwaltskosten und Schadenersatz.

Der Anschlussinhaber gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, allerdings ohne Anerkennung einer Schuld. Die Zahlung verweigerte er gänzlich. Zur Begründung führte der Anschlussinhaber an, dass bei einem Download über ein Peer-to-Peer-Netzwerk nur einzelne Bruchstücke eines Werks angeboten werden, nie jedoch das gesamte Werk. Die einzelnen Bruchstücke seien aber wertloser Datenmüll.

Das Werk könne in der Tauschbörse von mehreren Computern gleichzeitig angeboten und aufgrund des parallelen Herunterladens verschiedener Bruchstücke in kurzer Zeit zusammengesetzt werden. D.h. aufgrund der Aufteilung müsse nicht ein Computer das gesamte Werk anbieten.

Der Hörbuchverlag erhob daraufhin Klage vor dem AG München.

Das Urteil

Die Richter des AG München gaben der Klage des Hörbuchverlags statt. Nach Auffassung des Amtsgerichts schützt das Urhebergesetz nicht nur das Gesamtprodukt, sondern auch kleinste Teile davon. Sinn und Zweck sei es gerade, die Übernahme fremder Leistung generell zu unterbinden, egal wie klein oder umfangreich der übernommene Teil sei. Insofern sei es für die Verwirklichung einer Urheberrechtsverletzung auch ausreichend, wenn lediglich kleinste Bruchstücke angeboten würden. Daher sei ein Schadenersatz in Höhe der Lizenzgebühr zu erstatten, die bei einer berechtigten Verbreitung der Daten zu zahlen gewesen wäre. Der Anschlussinhaber müsse zudem die Anwaltskosten bezahlen.

Das Urteil ist rechtskräftig.