Abmahngebühren begrenzt: Bundesrat billigt neues Gesetz

Abmahnung Filesharing
23.09.2013231 Mal gelesen
Der Bundesrat hat das neue Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken gebilligt, in dem Abmahngebühren in Urheberrechtsstreitsachen unter bestimmten Voraussetzungen begrenzt werden.

Unter anderem ist in dem neuen Gesetz die folgende Neufassung von § 97 a Abs. 3 Satz 2 UrhG enthalten -

"Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Nummern 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. § 49 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden."

Ferner ist in dem neuen Gesetz unter anderem die Neufassung von § 49 Abs. 1 GKG enthalten -

"In einer Urheberrechtsstreitsache beträgt der Streitwert für den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch 1 000 Euro, wenn der Beklagte

1. eine natürliche Person ist, die urheberechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und

2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist;

es sei denn, dieser Wert ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig."

Schwachstelle des Gesetzes ist die Passage, dass der Wert "nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig" sein kann. Es ist zu erwarten, dass hier Streitigkeiten vorprogrammiert sind.

"Filesharing-Abgemahnte" können sich gerne bei Fragen an die Anwaltskanzlei Wienen wenden, Telefon: 030 - 390 98 80.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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