Keine Mitstörerhaftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen seiner Mitarbeiter - Thema: Abmahnung, Urheberrecht, Filesharing

Abmahnung Filesharing
19.02.20082225 Mal gelesen

Ein Mitarbeiter eines lokalen Münchener Radiosenders hatte an einem Firmenrechner über eine P2P/Filesharing-Tauschbörse Musikstücke zum Download angeboten. Daraufhin wurde der Radiosender zunächst Abgemahnt und später auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt.

Laut dem Urteil des LG München I vom 04.10.2007 kann der Anschlussinhaber für P2P/Filesharing-Urheberrechtsverletzungen nicht als Mitstörer für sämtliche von seinem Anschluss vorgenommenen rechtswidrigen Handlugen haftbar gemacht werden. Die Münchener Richter befanden, dass weder ein Anspruch auf Unterlassung noch auf Schadenersatz bestünde.

Zum einen könne mit der Überlassung eines Internetanschlusses ohne konkrete Anhaltspunkte für mögliche Rechtsverletzungen keine Störereigenschaft des Anschlussinhabers abgeleitet werden (s. LG Mannheim vom 29.06.2006). Der Radiosender sei demnach kein Störer und somit ein Anspruch auf Unterlassung nicht gegeben.

Zum anderen bestünde kein Anspruch auf Schadensersatz, da der Mitarbeiter rein privat gehandelt habe. Zudem war auch keine Firewall auf dem Computer des Mitarbeiters installiert gewesen, so dass insgesamt kein Verschulden seitens des Radiosenders vorläge.

LG München I - Az.: 7 O 2827/07