Abmahnung - Sasse und Partner - WVG Medien "The Walking Dead -Staffel 3

Abmahnung -  Sasse und Partner -  WVG Medien "The Walking Dead -Staffel  3
25.06.2013470 Mal gelesen
Sie wurden abgemahnt?

Die Rechtsanwälte Sasse & Partner aus Hamburg mahnen weiter  im Auftrag der WVG Medien GmbH das unerlaubte Anbieten geschützter Filmwerke in Tauschbörsen ab. Konkret werden Internetanschlussinhaber  abgemahnt weil über Ihren Anschluss  Folgten der Filmserie "The Walking Dead - Staffel 3" im Wege des Filesharing in Internettauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht worden sein sollen.

Der Verstoß soll durch die Firma Guardaley Ltd. beweissicher festgestellt worden sein. In der Abmahnung werden die IP-Nr, der Provider, das Datum / lokale Zeit, der Dateiname, der Datei-Hash und der Client als Beweis angegeben.

Zur Ermittlung der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Person sei ein Auskunftsverfahrens vor dem Landgericht München I bzw. dem Landgericht Köln durchgeführt worden. Anhand des Beschlusses  konnte über den Provider der Name und die Anschrift zur jeweiligen IP-Adresse ermittelt werden.  

Für die Rechtsverletzung sei der Anschlussinhaber als Störer daher verantwortlich, egal ob er es selber war oder ein Dritter.

Neben einer strafbewährten Unterlassungserklärung die Zahlung eines Pauschalbetrages  in Höhe von 800,00 EUR gefordert.

Zunächst heißt es Ruhe bewahren.

Wir raten! In keinem Fall einfach ohne vorherige Prüfung die Unterlassungserklärung unterzeichnen.

Vielmehr sollte die Abmahnung zunächst von einem auf das Urheberrechtspezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden. Es bestehen vielfach Möglichkeiten sich gegen die Abmahnung zu wehren. 

Wichtig ist allerdings, dass die Fristen eingehalten werden.

Wir haben Informationen, dass die Rechtsanwälte Sasse & Partner derzeit  Abgemahnte, welche nicht angemessen auf Abmahnungen oder gar nicht reagiert haben, verklagen.

Nicht jede Abmahnung ist berechtigt! Dies gilt insbesondere, wenn  nicht Sie, sondern ein Dritter die Tat begangen hat. In der Abmahnung wird der Eindruck vermittelt, dass sie in jedem Falle haften. Das ist falsch.  

Grundsätzlich ist es natürlich jedem erlaubt, seinen Internetanschluss an Dritte zu überlassen (BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens). In diesem Fall können unter Umständen Prüfungspflichten gegenüber Nutzern bestehen. Nach Auffassung des OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2007 - 11 W 58/07, gilt dies jedoch nur, wenn Anhaltspunkte für eine "drohende" Verletzungshandlung durch Dritte vorliegen. Nach Auffassung des OLG Köln, Urteil v. 16.05.2012 - 6 U 239/11 besteht bei Ehegatten überhaupt keine Prüfungspflicht mit der Folge mit der Folge, dass die Abmahnung gegen den Anschlussinhaber unberechtigt ist. In diesem Fall sollte man aber strategisch vorgehen, da sonst der Ehepartner eine Abmahnung erhält. Hinzu kommen zahlreiche weitere Fallkonstellationen, wo eine Haftung unter Umständen ausscheidet.

Aber selbst wenn Sie die Tat tatsächlich begangen haben, ist große Sorgfalt an die Formulierung der Unterlassungserklärung gefragt. Keinesfalls sollt man einfach die vorgefertigte benutzen, die ein Schuldanerkenntnis enthält.

Wir bieten eine kostenlose, telefonische Ersteinschätzung über die Risiken und Möglichkeiten sich gegen eine solche Abmahnung zu wehren.

Unsere Erfahrung basiert auf mehr als 4.000 Abmahnungen! Unsere Kanzlei vertritt seit Jahren erfolgreich in Filesharing Angelegenheiten.

Kostenlose Hotline unter 0800-3331030 oder E-Mail an kanzlei@dr-schenk.net