Abmahnung durch Rechtsanwalt Sebastian für Digirights: „Sing La La La“, "Who The Fuck Is H.P. Baxxter" & "Rainbow"

Abmahnung Filesharing
21.06.2013298 Mal gelesen
Der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung - wie sollten Betroffene reagieren?

Berichten zufolge mahnt im Auftrag der Digirights Administration GmbH der Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian Internetanschlussinhaber ab, da sie unter anderem angeblich die Songs

"Sing La La La" von Carolina Marquez feat. Flo Rida & Dale Saunders,
"Who The Fuck Is H.P. Baxxter" von H.P. Baxxter,
"Rainbow" von Gold1 & Trina feat. Nicki Minaj

unerlaubt in einem Peer-to-Peer-Netzwerk zur Verfügung gestellt haben sollen.

Digirights Administration GmbH trägt die Rechte an diesen urheberrechtlich geschützten Werken und sei durch die behauptete Tathandlung diesbezüglich verletzt worden. Infolgedessen macht sie über Rechtsanwalt Daniel Sebastian ihr entstandene Ansprüche auf Unterlassung und Zahlung gegenüber dem Abgemahnten geltend.

Dem Abmahnungsempfänger wird vorgeworfen, dass der Song über seinen Internetanschluss in einer Online-Tauschbörse (p2p) zum Download angeboten und damit ohne Erlaubnis der Rechteinhaberin öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll. Damit habe er eine Urheberrechtsverletzung zum Nachteil der Digirights Administration GmbH begangen.

Zu beachten dabei ist, dass gem. der Funktionsweise von p2p-Tauschbörsen auch mit dem Download eines Werkes gleichzeitig sich bereits auf dem eigenen Rechner befindliche Inhalte hochgeladen und anderen p2p-Nutzern angeboten werden und damit ebenfalls der Tatbestand der Verletzungshandlung erfüllt ist.

Der Rechteinhaberin seien dadurch Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz gegenüber dem Anschlussinhaber entstanden. Unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung stünden ihr auch erhebliche Ersatzansprüche im Hinblick auf die entstandenen Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen, zu deren Erstattung der Abgemahnte gemäß § 97a UrhG jedenfalls verpflichtet sei, zu.

Somit wird in den Abmahnungen unter knapper Fristsetzung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Ersatz entstandenen Schadens und die Zahlung von Rechtsanwaltskosten von dem Abgemahnten verlangt. Dabei wird ihm aber auch ein Vergleichsangebot unterbreitet, mit dessen Annahme die Auftraggeberin sämtliche bzgl. des behaupteten Verstoßes entstandenen Ansprüche als abgegolten ansehe.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich der besagte Musiktitel zum Teil auf verschiedenen Samplern und Chartcontainern befindet. Dies sind Zusammenstellungen von diversen Musiktiteln unterschiedlicher Rechteinhaber. Dabei kommt es häufig vor, dass nicht nur ein, sondern gleich mehrere Titel einer solchen Kompilation als jeweils einzelne Werke durch verschiedene Kanzleien für die entsprechenden Urheber abgemahnt werden. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass es für ein konkretes Musikstück mehrere Rechteinhaber gibt, wobei jeder einzelne dasselbe Werk durch Kanzleien abmahnen lassen kann.

Es besteht von daher die Gefahr von Folgeabmahnungen.

Verhaltenstips bei Empfang einer solchen Abmahnung:

Die Fristen:

Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen. Lassen Sie sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren, die oftmals nur gesetzt werden, um Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen. In den seltensten Fällen werden bei Ablauf der Frist gerichtliche Maßnahmen eingeleitet. Nehmen Sie diese trotzdem ernst und reagieren Sie zeitnah.

Ihre Reaktion:

Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen. Sie riskieren sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage). Dies führt wegen der hohen Streitwerte zu exorbitanten Kosten.

Auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommt.

Die Unterlassungserklärung:

Weiterhin sollte auch dann, wenn Sie nicht Täter waren, eine Unterlassungserklärung (nicht die beigefügte) abgegeben werden.

Dies sollte bereits deshalb erfolgen, weil dadurch der Streitwert sinkt. Sollten Sie sich verteidigen wollen, auch u.U. vor Gericht, wird es wesentlich günstiger.

Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werden. Da die Annahme der vorgefertigten Unterlassungserklärung dazu führt, dass Rechtsverletzungen bis zu lebenslang zu Vertragsstrafen führen können, sollte die Erklärung auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden.

Die Zahlungsansprüche der Gegenseite:

Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung der Sachlage nicht erfolgen. Dies liegt u.U. daran, dass die Protokolle gerade im Falle von Containern (German Top 100) nicht nachweisen lassen, dass eine einzelne Datei aus dem Container auf dem Rechner vorhanden war.

Zudem setzen sich Zahlungsansprüche aus zwei Teilen zusammen, wobei lediglich Waldorf Frommer dies auch deutlich ausweist: Schadenersatz und Anwaltsgebühren.

a) Schadenersatz

Ob der Anschlussinhaber auf Schadenersatz oder für die Kosten der Abmahnung haftet, hängt vom Einzelfall ab.

Grundsätzlich bestehe eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Verletzungshandlung verantwortlich ist.

Folge ist, dass der Anschlussinhaber nunmehr vortragen müsse, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. Gelingt ihm dies, kommt, so der BGH, eine täterschaftliche Haftung nicht in Betracht. Nach einer Entscheidung des OLG Köln ist es ausreichend vorzutragen, dass ein Dritter in Betracht kommt.

In diesem Fall schulden Sie KEINEN Schadenersatz!

b) Anwaltskosten (Störerhaftung)

Auch als Anschlussinhaber besteht keine generelle und "automatische" Haftung.

Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt. 

Nach der Rechtsprechung haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimmt sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet ist, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen einzusetzen.

Der BGH entschied aktuell, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind genügen, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Einer ständigen Überwachung bedarf es nicht. Zu weiteren Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses erlangen. Dies gilt auch für erwachsene Nutzer des Internets. Auch hier gibt es nicht die Pflicht zum generellen Misstrauen.

Das OLG Köln hatte entschieden, dass eine generelle Haftung des Anschlussinhabers für Rechtsverstöße, die der Lebenspartner begangen hat, nicht besteht. Eine Ansicht, die aktuell auch durch das Amtsgericht Frankfurt am Main geteilt wurde.

FAZIT:

Ob eine Haftung letztlich besteht, ist von Fall zu Fall festzustellen. Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und für Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.

Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Sie finden uns unter www.ra-juedemann.de.

Ihr

Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Welserstraße 10-12
10777 Berlin