Kann es Sinn machen, bei einer berechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung keine Unterlassungserklärung abzugeben und eine einstweilige Verfügung abzuwarten?

Kann es Sinn machen, bei einer berechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung keine Unterlassungserklärung abzugeben und eine einstweilige Verfügung abzuwarten?
27.04.2013308 Mal gelesen
Die Antwort lautet nach unserer Überzeugung: Durchaus, aber nur in geeigneten Fällen!

Es gibt immer verschiedene taktische Vorgehensweisen mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen umzugehen. Im Regelfall sollte man bei berechtigten Abmahnungen eine sog. modifizierte, d. h. abgeänderte Unterlassungserklärung abgeben.

 

So kann es jedoch unter Umständen auch in einigen Fällen sinnvoll sein, keine Unterlassungserklärung abzugeben, und den Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuwarten.

 

Dies gilt vor allen Dingen für solche gerügten Verstöße, die besonders auch in der Zukunft fehlerträchtig sein können. Hierzu zählen nach unserer Auffassung insbesondere Verstöße gegen die Preisangabenverordnung.

 

Hierbei muss man sich vergegenwärtigen, dass man aufgrund der zivilrechtlichen Verjährungsregelung 30 Jahre auch an eine modifizierte Unterlassungserklärung gebunden ist, was vielen Mandanten vor unserer Beratung nicht bewusst ist.

 

Gerade bei größeren Onlinehändlern mit vielen Angestellten haben wir in der Vergangenheit die Erfahrung gemacht, dass es beim Einstellen von neuen Artikeln nicht selten zu Fehlern kommen kann.

 

Doch worin liegt denn genau der Unterschied zwischen einem gerichtlichen Unterlassungstitel und einer vertraglichen Unterlassungserklärung?

 

Kommt es zu einem erneuten Verstoß nach erlassener einstweiliger Verfügung, muss der Unterlassungsgläubiger einen sog. Ordnungsmittelantrag bei Gericht stellen. Im Fall des Vorliegens eines Verstoßes wird sodann im Regelfall Ordnungsgeld verhängt, das dem Staat zufließt.

 

Bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung wird bekanntlich eine Vertragsstrafe fällig, die unmittelbar dem Abmahner zufließt.

 

Wir haben in der Vergangenheit die Erfahrung gemacht, dass die Überprüfungsdichte des Unterlassungsgebotes bei solchen Gläubigern höher ist, die gegen den seinerzeit Abgemahnten eine Unterlassungserklärung in Händen halten. Dies ist selbstverständlich dem Umstand geschuldet, dass die Vertragsstrafe sodann dem Gläubiger selbst und nicht dem Staat zufließt.

Im Falle von einstweiligen Verfügungen hatten wir lediglich einmal einen Fall vorliegen, bei dem der Gläubiger tatsächlich ein Ordnungsgeld beantragt hat. Dies können wir bei Unterlassungsverträgen so leider nicht bestätigen.

 

Die Frage, welcher Weg richtig ist, hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab. Ein wesentlicher Faktor ist wie bereits geschildert die Art des Verstoßes. Ein weiterer wesentlicher Faktor ist die wirtschaftliche Potenz des Abgemahnten. Soweit diese als gut zu bewerten ist, kann zu der oben geschilderten Vorgehensweise durchaus geraten werden.

 

Zwar sind sodann die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zusätzlich zu tragen. Diese unterscheiden sich jedoch von den alleinigen Kosten der außergerichtlichen Streitbeilegung in Form der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung nur um einige hundert Euro, da eine Anrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erfolgt. Es läuft insofern auf eine Kosten-Risiko Abwägung hinaus.

 

Die Entscheidung der Vorgehensweise sollte jedoch nicht ohne kompetenten und spezialisierten anwaltlichen Rat erfolgen.

 

Um Missverständnisse zu vermeiden:

 

Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ist und bleibt die Regel. Es gibt jedoch Einzelfälle, in denen eine andere Vorgehensweise unter zukünftigen wirtschaftlichen Gesichtspunkten durchaus richtiger sein kann.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage aus dem Bereich des Wettbewerbsrechtes, des Markenrechtes oder aus anderen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mitunserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes zurück.

Wir sind Ihnen selbstverständlich auch dabei behilflich, Ihren Onlineauftritt gegen zukünftige mögliche Abmahnungen abmahnsicher zu gestalten. Diesbezügliche Informationen erhalten Sie auch hier. 

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Allgemeine Hinweise zum Umgang mit Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem neuen Videoblog.

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!