Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss - Waldorf Frommer für Warner Bros. Entertainment – Abmahnung vom 15.04.2013: 956 EUR!

Abmahnung Filesharing
19.04.2013628 Mal gelesen
Abmahnung durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte für Warner Bros. Entertainment GmbH - Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss - Kokowääh (Film) - Unterlassungserklärung und 956 EUR gefordert.

Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss - Abmahnung Waldorf Frommer vom 15.04.2013 für Warner Bros. Entertainment - Neue Schreiben vom 15.04.2013

Abmahnung nur 14 Tage nach der Urheberrechtsverletzung:

Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München verschicken auch im April 2013 wieder zahlreiche Abmahnungen wegen illegalen Tauschbörsenangeboten. Diesmal erfolgen die Abmahnungen im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH, Hamburg, und datieren beispielsweise vom 15.04.2013

Dem Anschlussinhaber wird vorgeworfen, dass über seinen Internetanschluss der urheberrechtlich geschützte Film Kokowääh am 01.04.2013, also ca. 14 Tage vor der Abmahnung,  in einer Internet-Tauschbörse illegal heruntergeladen und widerrechtlich weltweit zum Download angeboten zu haben.  Warner Bros. Entertainment GmbH habe die ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Werk eingeräumt erhalten.

Folgende Daten werden genannt:

Dateiname: Kokowääh

Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment GmbH

Datum / Uhrzeit: z.b. 31.03.2013, 22:10:10 bis 01.04.2013,  00:55:55

IP-Adresse: z.B. 123.456.7.89

Ferner wird in einem gesondert beigefügten Ermittlungsdatensatz der Provider, die Benutzerkennung und der Anschlussinhaber genannt. Ferner wird neben dem Beginn zeitlichen Beginn des Angebots das Ende des Angebots, IP-Adresse, File Hash und das Werk genannt.

Im Rahmen des zivilrechtlichen Auskunftsverfahren hat das Landgericht München mit Beschluss vom 02.04.2013, also nur einen Tag nach der Urheberrechtsverletzung, dem Provider gestattet, Auskunft über die Identität des zugehörigen Anschlussinhabers zu erteilen. Der Provider habe daraufhin mitgeteilt, dass die ermittelte IP-Adresse dem Anschluss des Anschlussinhabers zum Zeitpunkt der festgestellten Urheberrechtsverletzung zugewiesen war.

Der Anschlussinhaber wird aufgefordert eine Unterlassungserklärung zur Ausräumung der Wiederholtungsgefahr zu unterzeichnen, wobei als Entwurf eine auf den konkreten Film bezogene Unterlassungserklärung beigfeügt ist. Ferner wird pauschale Zahlung von 956,00 € verlangt. Hierfür wird regelmäßig eine kurze Frist  für die Abgabe der Unterlassungserklärung und eine etwas längere Frist für die Zahlung des geforderten Schadensersatzes gesetzt. Die Fristen bei den Abmahnungen vom 15.04.2013 enden am 25.04.2013 für die Abgabe der Unterlassungserklärung und am 06.05.2013 für den Eingang der Zahlung.

Anmerkung aus rechtlicher Sicht:

Auffallend ist, dass bei den Abmahnungen vom 15.04.2013 eine Urheberrechtsverletzung vom 01.04.2013 zum Gegenstand der Abmahnung gemacht wird, die also lediglich 2 Wochen vor der Abmahnung erfolgt sein soll. Diese zeitliche Nähe ist dadurch zu erklären, dass das Landgericht München das Auskunftsverfahren in einer außerordentlich zügigen Weise bearbeitet, so dass die Abmahnung dann zeitnah verschickt werden kann.

Gelegentlich erhält der Betroffene Anschlussinhaber unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung eine telefonische Nachfrage durch die Waldorf Frommer Rechtsanwälte. Der Sinn dieser Nachfrage erschließt sich nicht, da die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung noch nicht abgelaufen ist und es daher keinen Grund für eine telefonische Nachfrage durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte gibt. Möglicherweise hat die Nachfrage den Sinn, bereits telefonisch eine Zahlungsvereinbarung zu treffen. Es kann daher nur davor gewarnt werden, telefonische Nachfragen zu beantworten. Waldorf Frommer sollte vielmehr mitgeteilt werden, dass sie fristgemäß eine schriftliche Antwort auf die Abmahnung erhalten wird.

Die Gefahr von Folgeabmahnungen durch andere Rechteinhaber  oder durch denselben Rechtinhaber muss gesehen werden. Es gibt aber Möglichkeiten, Folgeabmahnungen zu verhindern.

Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte  nicht ohne Prüfung unterschrieben werden.

Ob die Forderung zurückgewiesen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es kommt auch eine vergleichsweise Einigung in Frage, die eine Reduzierung der Forderung beinhaltet.

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer sind verstärkt dazu übergegangen, notfalls auch durch eine gerichtliche Auseinandersetzung die Ansprüche weiter zu verfolgen. Ein Ignorieren der Abmahnung kann daher erhebliche finanzielle Folgen haben.

 

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht 

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Anmerkung: Die KANZLEI WEINER, die Büros in Schwäbisch Hall und  Karlsruhe unterhält,  ist eine auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei. Die KANZLEI WEINER mit Inhaber Rechtsanwalt Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht) berät und vertritt seit Jahren sehr erfolgreich bundesweit die rechtlichen Interessen von Internetanschlussinhabern, die wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung mittels angeblicher Nutzung von Internettauschbörsen eine Abmahnung erhalten haben. Konsequente Spezialisierung und Ausrichtung der Rechtsgebiete sorgen dafür, dass Sie eine kompetente und vor allem auch individuelle Beratung und Vertretung erhalten.  Der Betroffene profitiert nicht nur von der umfangreichen außergerichtlichen  Erfahrung der KANZLEI WEINER, sondern auch von der umfangreichen Prozesserfahrung.