Abmahnung durch Rechtsanwalt Sebastian: „Need for Speed: Most Wanted“

Abmahnung Filesharing
17.04.2013521 Mal gelesen
Vorwürfe der Urheberrechtsverletzung erreichen Internetanschlussinhaber - wie sollte man sich als Betroffener in so einem Fall verhalten?

Die aktuellsten Kinofilme, das neueste Musikalbum des Lieblingssängers oder aber der eben erschienene und coolste Ego-Shooter aller Zeiten - und das alles kostenlos. Die Angebotspalette in Peer-to-Peer-Netzwerken ist vielfältig und weitreichend, die Nachfrage ebenso groß.

Doch irrt der Nutzer von Online-Tauschbörsen (p2p), wenn er glaubt auf diesem Wege eine legale Alternative zum gewöhnlichen, entgeltlichen Handel gefunden zu haben.

So erhalten Internetanschlussinhaber vom Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian Abmahnschreiben, in denen sie beschuldigt werden, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Erlaubnis des entsprechenden Rechteinhabers über eine Internet-Tauschbörse angeboten und damit eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Im Auftrag des geschädigten Rechteinhabers werden infolgedessen ihm entstandene Ansprüche auf Unterlassung und Zahlung geltend gemacht.

Gegenstand aktueller Abmahnungen ist der neunte Teil der "Need for Speed"-Reihe

"Need for Speed: Most Wanted".

Die Verletzungshandlung liege nun darin, dass dieses Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download zur Verfügung gestellt und damit unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll.

Wer bis hierhin glaubt, dass dann ein reines Herunterladen eines Werkes damit als Tatbestand doch ausscheidet, der weiß, wie viele andere ebenfalls, nicht, dass gem. der Funktionsweise von p2p-Tauschbörsen mit dem Download zeitgleich sich bereits auf dem eigenen Rechner befindliche Inhalte wiederum anderen p2p-Nutzern angeboten werden. Das unerlaubte Anbieten erfolgt also auch schon mit dem bloßen Herunterladen.

Dem Rechteinhaber sind dadurch Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz und unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung auch erhebliche Ersatzansprüche im Hinblick auf die entstandenen Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen, zu deren Erstattung der Abgemahnte gemäß § 97a UrhG jedenfalls verpflichtet sei, entstanden.

Damit wird vom Abgemahnten unter knapper Fristsetzung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Ersatz entstandenen Schadens und die Zahlung von Rechtsanwaltskosten verlangt. Es wird ihm aber auch ein Vergleichsangebot in Höhe von 850,00 EUR unterbreitet, mit dessen Annahme der Auftraggeber sämtliche bzgl. des behaupteten Verstoßes entstandenen Ansprüche als abgegolten ansehe.

Haben auch Sie eine solche Abmahnung erhalten? Wie sollten Sie dann am besten darauf reagieren?

Nehmen Sie die Fristen ernst und reagieren Sie zeitnah.

Reagieren Sie, auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommen kann.

Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Die Erklärung sollte auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden. Dies auch dann, wenn Sie nicht für den Verstoß verantwortlich sind. Warum: weil der Streitwert sinkt und eine gerichtliche Auseinandersetzung erheblich günstiger zu führen sein wird.

Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung der Sachlage dagegen nicht erfolgen. Dies liegt u.U. daran, dass sich anhand von Protokollen gerade im Falle von Containern (German Top 100) oftmals nicht nachweisen lässt, dass eine einzelne Datei aus dem Container auf dem Rechner vorhanden war.

Weiterhin schulden Sie keinen Schadenersatz, wenn Sie die Vermutung widerlegen können, Täter zu sein. Dies gelingt oftmals bereits dann, wenn ein anderer Erwachsener im Haushalt lebt.

Auch haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch als Störer. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.

Ob eine Haftung letztlich besteht, ist daher von Fall zu Fall festzustellen. Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und für Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.

Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Sie finden uns unter www.ra-juedemann.de.

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Welserstraße 10-12
10777 Berlin