Mehrere Rechteinhaber forderten von der Vodafone GmbH die Herausgabe von Namen und Anschriften zu ermittelten IP-Adressen vorgeblicher Tauschbörsennutzer wegen unerlaubter Filesharing-Aktivitäten. Da die Vodafone GmbH die IP-Adressen ihrer Kunden nicht speichert, wollten die Filesharing-Abmahner eine Sicherung der IP-Adressen durch den Zugangsprovider gerichtlich erzwingen. Das OLG Düsseldorf hob entsprechende Beschlüsse des LG Düsseldorf auf und erteilte der Forderung der Rechteinhaber eine Absage.
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf fehle es für einen entsprechenden Sicherungsanspruch an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Eine Beschaffungspflicht zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen stelle einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis dar und bedürfe daher einer gesetzlichen Grundlage. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG sei indes nur auf die Übermittlung vorhandener Daten beschränkt.
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