Filesharing Abmahnungen: Minimale Änderungen am Entwurf für das „Anti-Abmahngesetz“

Abmahnung Filesharing
22.02.2013513 Mal gelesen
Soll das Anti-Abzock Gesetz nun im Hau-Ruck Verfahren durchgesetzt werden? Wie uns bekannt wurde, liegt nun ein neuer, kaum geänderter Referentenentwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vor. Der Entwurf wurde den einschlägigen Verbänden vorgelegt und diesen nun die Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 01.03.2013 Stellung zu nehmen.

Im Hinblick auf die urheberrechtlichen Aspekte des Gesetzesvorhabens sieht der bisherige Gesetzesentwurf insbesondere eine Deckelung der Streitwerte auf 1000,00 € vor. Diese Deckelung soll nur bei der ersten Abmahnung außerhalb des gewerblichen Bereichs gelten.

 

Unionspolitiker forderten weitere Ausnahmen zur 1000 € Deckelung

 

Durch ein Eingreifen des Kulturstaatsministers Bernd Neumann war die Verabschiedung dieses Entwurfs zunächst gestoppt worden. Der Streitwert, so die Forderung von Unionspolitikern, solle auch dann nicht gedeckelt werden, wenn dies

"nach den besonderen Umständen des Einzelfalles sowie der Anzahl oder der Schwere der Rechtsverletzungen unbillig"

sei.

 

Verbraucherschützer fordern Rechtssicherheit

 

Gegen eine solche schwammige Formulierung wiederum wandten sich Verbraucherschützer. Eine derart unklare Ausnahmeregelung würde eine ebenso große Rechtsunsicherheit nach sich ziehen wie bereits die gegenwärtige Rechtslage.

 

Keine Klarheit durch neuen Entwurf

 

Nun hat die Koalition einen Kompromiss ausgehandelt, in dem die 1000-€-Deckelung zwar nicht gelten solle, wenn

" dieser Wert ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig"

sei. Die Kriterien der Anzahl und Schwere der Rechtsverletzungen sind jedenfalls im Wortlaut des neuen Entwurfs nicht mehr zu finden.

Stattdessen  heißt es in den Erläuterungen zum Entwurf:

"Zu den in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden "besonderen Umständen des Einzelfalles" kann auch eine "in relevantem Ausmaß vom üblichen Maß abweichende Anzahl oder Schwere der Rechtsverletzung gehören".

Im Ergebnis trägt diese Minimal-Korrektur den berechtigten Bedenken der Verbraucherschützer in keiner Weise Rechnung. Nach wie vor ist völlig unklar, in welchen Fällen die Deckelung der Streitwerte auf 1000,00 € und somit die Reduzierung der Abmahngebühren auf 155,30 € greifen oder nicht greifen soll. Wie schon die Erfahrung zur so genannten 100-€-Klausel zeigt, fand eine solche Deckelung insbesondere im Bereich des Filesharing bei den Gerichten regelmäßig keine Anwendung.  Jedenfalls dürfte die Gefahr von Massenabmahnungen bei dieser weiterhin bestehenden Rechtsunsicherheit kaum einzudämmen sein.

Bereits Anfang März sollen die Verbände zu dem kaum spürbaren Änderungen Stellung genommen haben.