Im Zusammenhang mit den derzeitigen Abmahnungen der Musik-, Film- und Spieleindustrie, mit denen u.a. die Kanzleien Schutt & Waetke, Kornmeier & Kollegen, Karl Urmann & Wagner (KUW), Rechtsanwälte Rasch etc. betraut sind taucht immer wieder die Frage auf, wie den Kanzleien die angebliche Ermittlung der eigenen IP-Adresse gelingt.
Dies geschieht über sogenannte Antipiracy Firmen, die von den Kanzleien mit der Ermittlung und Protokollierung der IP-Adressen beauftragt werden.
In der Praxis loggen sich die Antipiracy-Firmen ebenso wie jeder andere Nutzer in die P2P Netzwerke ein und starten eine Suchanfrage hinsichtlich der zu überwachenden Dateien. Auf diesem Wege erhalten sie die IP-Adresse der Nutzer, die dann in der Regel später abgemahnt werden sollen. Allerdings reicht die IP-Adresse für eine Abmahnung nicht aus, da die notwendigen Adressdaten (Postanschrift) fehlen. Aus diesem Grunde werden die jeweiligen Provider gebeten, die Verbindungsdaten zu speichern, da der Verdacht einer Straftat bestehe. Dieser Bitte kommen die meisten Provider auch nach, obwohl Sie hierzu nicht verpflichtet sind! Dies mag unter Umständen daran liegen, dass die Provider später bei der Herausgabe der Daten an die Staatsanwaltschaft eine Entschädigung in Höhe von 35 € erhalten. Diese IP-Adressen werden dann von den Firmen an die Kanzleien weitergeleitet, die dann wiederum die Daten an die Staatsanwaltschaft in Verbindung mit einer Strafanzeige gegen Unbekannt leiten, da die Adressdaten (Postanschrift) ja immer noch nicht vorliegen. Nun ist die Staatsanwaltschaft am Zug und fordert die zu der IP-Adresse gehörigen Verbindungsdaten vom Provider, der diese in der Regel bereits auf Bitten der Antipiracy-Firmen gespeichert hat (siehe oben). In der Zwischenzeit beantragen die Kanzleien Akteneinsicht und erlangen so die notwendige Postanschrift. Einer Abmahnung steht nun nichts mehr im Wege!
RA K.Gulden, LL.M.