Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt 3 Jahre alte Filesharing-Verstöße ab

Abmahnung Filesharing
05.01.20131017 Mal gelesen
Gestern leitete uns ein Mandant eine an ihn adressierte Abmahnung des Abmahnanwalts Daniel Sebastian weiter. Darin mahnte der Abmahnwalt einen angeblichen Filesharing-Verstoß von Mitte März 2009 ab. Zwischen angeblichem Tatzeitpunkt und der Abmahnung liegen hier also über drei Jahre.

Dementsprechend stellte sich natürlich die Frage der Verjährung der Ansprüche. Tatsächlich ist es so, dass Filesharing-Verstöße grundsätzlich nach drei Jahren verjähren. Achtung: diese drei Jahre der sog. Regelmäßigen Verjährung beginnen aber erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Verstoß begangen wurde und der Rechteinhaber Kenntnis von diesem Verstoß hatte (§ 195 BGB, § 199 BGB). In unserem Fall war Beginn der Verjährung folglich mit Ablauf des Jahres 2009 und Ende der Verjährung Ende des Jahres 2012.
In dem geschilderten Fall wurde Anschluss des Abgemahnten schon im März 2009 ermittelt, der Rechteinhaber hatte auch im Jahr 2009 Kenntnis davon. Die Sache war zum Zeitpunkt der Abmahnung im Dezember also noch nicht verjährt. Die Verjährung trat erst mit Ablauf des 31.12.2012 ein. Der Abmahner kann heute im Januar 2013 nun grundsätzlich keine Ansprüche mehr aus der Abmahnung geltend machen.
Einige Ausnahmen können aber unter Umständen für Altfälle gelten. Dann nämlich, wenn rechtzeitig ein Mahnbescheid durch die abmahnenden Kanzleien beantragt wurde oder Verhandlungen über einen möglicherweise zu zahlenden Vergleichsbetrag geführt werden.
Sollten Sie in diesem Jahr noch eine Abmahnung oder einen Mahnbescheid erhalten, in denen ein Tatvorwurf aus dem Jahre 2009 enthalten ist, ist die Angelegenheit mit gewisser Wahrscheinlichkeit bereits verjährt. Es kann aber auch sein, dass der Rechteinhaber erst nach dem Jahr 2009 von dem Urheberrechtsverstoß erfahren hat, einen Mahnbescheid beantrag hat oder Vergleichsverhandlungen laufen. In einem solchen Fall kann es vorkommen, dass die Angelegenheit doch noch nicht verjährt ist.

 

Um einen derartigen Sachverhalt umfassend aufzuklären, sollten Sie nach Erhalt einer ähnlichen Abmahnung ab Besten zeitnah einen Anwalt aufsuchen, der die erforderlichen rechtlichen Schritte einleiten kann.