Unberechtigte Abmahnung: Eventuell Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten

Abmahnung Filesharing
02.01.2013446 Mal gelesen
Häufig werden vor allem Filesharing-Abmahnungen leichtfertig ausgesprochen. In einem solchen Fall muss der Abmahnanwalt womöglich für die Kosten des vom Abgemahnten eingeschalteten Rechtsanwaltes aufkommen. Dies ergibt sich aus einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Amtsgerichtes München.

Immer wieder kommt es vor, dass Anschlussinhaber von Rechtsanwälten abgemahnt werden, obwohl sie die Ihnen zur Last gelegten Verstoß gegen das Urhebergesetz gar nicht begangen haben. Dem un Unrecht Abgemahnten bleibt gar nichts anderes übrig, als sich sofort an einen Rechtsanwalt zu wenden. Dieser führt dem Abmahnanwalt vor Augen, dass die Abmahnung zu Unrecht erfolgt ist und eine Klage infolgedessen keinen Sinn macht.

 

Hierzu hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 19.11.2012 (Az. 251 C 207/12) entschieden, dass der Abmahnwalt dem Abgemahnten womöglich die Kosten für den eingeschalteten Rechtsanwalt ersetzen muss. Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Abmahnung auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit der Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann.

 

Dieses Urteil ist zu begrüßen. Denn der Abgemahnte muss sich bereits im Vorfeld einer Klage anwaltlicher Hilfe bedienen. Ansonsten geht er ein hohes Kostenrisiko ein. Darüber hinaus handelt es sich beim Urheberrecht um eine schwierige Rechtsmaterie. Infolgedessen ist frühzeitige Einschaltung eines eigenen Rechtsanwaltes hier stets erforderlich und zweckmäßig. Abmahnanwälten sollte diese Entscheidung erneut zu denken geben, nachdem der Bundesgerichtshof in einer von uns erstrittenen Entscheidung vom 15.12.2012 (Az. I ZR 74/12) klargestellt hat, dass an Eltern keine zu strengen Anforderungen an die Überwachung ihrer Kinder werden dürfen.

 

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