Abmahnung Reinhold Rutz durch Rechtsanwälte Lehmann & Reinhard

Abmahnung Filesharing
08.12.2012288 Mal gelesen
Information / Erfahrung mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung des Herrn Reinhold Rutz, vertreten durch die Rechtsanwälte Lehmann & Reinhard

In den vergangenen Tagen erreichten uns mehrere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, die die Rechtsanwälte Lehmann & Reinhard, Delitzsch, im Namen eines Herrn Reinhold Rutz aus Raesfeld gegenüber Onlinehändlern ausgesprochen haben.

Betroffen von der Abmahnung sind gewerbliche Onlinehändler, die unter anderem Klebstoffe im Internet verkaufen. Mit seiner Abmahnung lässt Reinhold Rutz dabei u.a. fehlende Grundpreisangabe beanstanden. Insbesondere wird den Empfängern der Abmahnung der Rechtsanwälte Lehmann & Reinhard vorgeworfen, dass die Bestimmungen der Preisangabenverordnung (PAngV) vorsehen, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum jeweiligen Endpreis anzugeben sei. Die fehlende / fehlerhafte Grundpreisangabe begründe ein Wettbewerbsverstoß zu Lasten des Herrn Reinhold Rutz, so die Rechtsanwälte Lehmann & Reinhard in der Abmahnung weiter.

Anschließend fordern die Rechtsanwälte Lehmann & Reinhard die Empfänger der Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Die uns bekannten und den Abmahnungen beiliegenden vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärungen sollten jedoch keinesfalls in dieser Form abgegeben werden. Dies liegt insbesondere daran, dass die Grundpreis-Thematik immer wieder Fragen aufwirft, die zur Vermeidung von erheblichen Vertragsstrafenforderungen dringend vor Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung erörtert werden sollten, um keine (existentiellen!) Risiken einzugehen.

Angesichts der weiteren Tatsache, dass auch durch eine modifizierte Unterlassungserklärung ein Vertrag mit dem Abmahner zu Stande kommt, der ein Leben lang Gültigkeit hat, sollten in jedem Fall andere Handlungsalternativen ausführlich sowie im Vorfeld erörtert werden.

Geradezu harmlos scheint sodann die weitere Forderung nach Erstattung von Abmahnkosten (also Rechtsanwaltsgebühren zugunsten der Kanzlei Lehmann & Reinhard) aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 €. Aber auch diese Forderung sollte in jedem Falle durch einen im gewerblichen Rechtsschutz tätigen Rechtsanwalt überprüft werden, um keine unnötigen Kosten einzugehen.

Weitere Informationen zu den Abmahnungen finden Sie auch auf unserer Internetseite unter

http://www.ratgeberrecht.eu/abmahnung/abmahnung-reinhold-rutz.html

Natürlich stehen wir Ihnen als Fachanwaltskanzlei für Rückfragen auch gern persönlich oder telefonisch zur Verfügung - rufen Sie uns an....


Ihr

Alexander F. Bräuer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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