Abmahnung eines Facebook-Profils wegen nicht Erkennbarkeit der Gewerblichkeit

Abmahnung Filesharing
23.11.2012437 Mal gelesen
Das erste Mal liegt eine Abmahnung vor, in der beanstandet wird, dass ein gewerbliches Unternehmen keine professionelle Facebook-Seite, sondern lediglich ein allgemeines Privat-Profil angelegt hat.

Ausgesprochen wird die Abmahnung durch die bspartners.Ltd., die von Rechtsanwalt Maximilian Zarembski vertreten wird.

Problematisch wird ihm diesen Zusammenhang angesehen, dass aus einem Privat-Profil die Gewerblichkeit eines Unternehmens nicht offenkundig hervorgeht.

Beachtet werden muss jedoch, dass Verstöße gegen von Facebook festgelegte Regeln oder AGB nicht allgemein durch Benutzer untereinander nach dem Wettbewerbsrecht abmahnbar sind. Es obliegt allein Facebook diesbezüglich tätig zu werden.

Die Abmahnung ist allerdings insofern begründet, als dass § 3 Abs. 3 UWG iVm Nr. 23 Anhang feststellt, dass eine unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks über die Verbrauchereigenschaft unzulässig ist.

Durch die Nutzung eines Privat-Profils könnte ein eben solcher Eindruck entstehen.

Mitunter kann eine Abmahnung auch von anderen Facebook-Nutzern initiiert werden. Um unnötige Konflikte zu vermeiden, empfiehlt es sich also als Unternehmer das von Facebook bereitgestellte Unternehmens-Profil zu nutzen.

 

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