Abmahnung pixel.law für Peter Kirchhoff - Gabi Schmidt

Abmahnung Filesharing
19.11.2012930 Mal gelesen
Erfahrung mit urheberrechtlichen Abmahnungen der Kanzlei pixel.law u.a. für Peter Kirchhoff und Gabi Schmidt

In der letzten Zeit gehen uns vermehrt urheberrechtliche Abmahnungen der Kanzlei pixel.law, Rechtsanwälte Sascha Kugler, Andreas Weingärtner, Daniel Hoch, Sarah Rosin, zu.

Bei diesen Abmahnungen der Kanzlei pixel.law fällt zunächst auf, dass diese für die Mandanten Peter Kirchhoff und Gabi Schmidt ausgesprochen werden.

Abmahnungen von Peter Kirchhoff und Gabi Schmidt sind uns auch von der Kanzlei KWP - Kugler Weingärtner und Partner bekannt.

Beide Kanzleien geben auf dem Briefbogen die gleiche Anschrift und Telefonnummer an. Lediglich die Faxnummer unterscheidet sich in der letzten Ziffer.

Mit der Abmahnung der Kanzlei pixel.law wird deren Empfänger jeweils aufgefordert, die in der Abmahnung bezeichnete Verletzung des Urheberrechts bis zu einem bestimmten Datum einzustellen, die entsprechende Urheberrechtsverletzung künftig zu unterlassen, die beigefügte schriftliche Erklärung zur Unterlassungsverpflichtung datiert und unterschrieben bis zum bestimmten Datum an die Kanzlei pixel.law zurückzusenden, um hiermit den Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung zu vermeiden.

Weiter fordert die Kanzlei pixel.law im Auftrag ihrer Mandanten Schadensersatz in unterschiedlicher Höhe sowie die Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 546,69 €. Der Gegenstandswert wird seitens der Kanzlei pixel.law mit 6.000 € beziffert.

Wir möchten betonen, dass weder die Kanzlei pixel.law noch deren Mandanten einen Anspruch darauf haben, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung datiert und unterschrieben zurück zu erhalten. Vielmehr steht es den Abgemahnten frei, selbst eine ausreichende Unterlassungserklärung zu entwerfen.

Unserer Auffassung nach ist auch der angesetzte Gegenstandswert in Höhe von 6.000 € deutlich zu hoch gefasst. Unserer Kenntnis nach sind bei derartigen Verletzungen lediglich Gegenstandswerte in Höhe von 3.000 € pro Lichtbild angemessen.

Der geltend gemachte Schadensersatz setzt sich zusammen aus einer Berechnung gemäß der so genannten Lizenzanalogie sowie eines Verletzerzuschlags für die unterlassene Nennung des Urhebers in gleicher Höhe.

In den uns vorliegenden Fällen konnten wir nicht empfehlen, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ohne entsprechende Modifikationen zur Unterschrift zu bringen.

Weitere Informationen finden Sie auch auf unseren Internetseiten unter:

http://www.ratgeberrecht.eu/abmahnung/abmahnung-pixellaw.html

http://www.ratgeberrecht.eu/abmahnung/abmahnung-gabi-schmidt.html

http://www.ratgeberrecht.eu/abmahnung/abmahnung-peter-kirchhoff.html

Natürlich stehen wir Ihnen für Rückfragen auch gern persönlich oder telefonisch zur Verfügung - rufen Sie uns an....


Ihr

Alexander F. Bräuer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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