Endlich ist höchstrichterlich entschieden worden, was lange umstritten war und der Gesetzgeber eigentlich schon mit der Einführung des § 97 a Abs. 2 UrhG hatte erreichen wollen: Dass betroffene Privatleute im Falle einer erstmaligen Abmahnung vor unverhältnismäßig hohen Rechnungen der abmahnenden Rechtsanwälte bewahrt werden und die Abmahnkosten für - sehr schnell und leicht und oft auch ohne Wissen des Abgemahnten - begangene Urheberrechtsverletzungen auf eine vertretbare Summe gedrosselt bzw. gar nicht erst als erstattungsfähig angesehen werden. Die bisherige Abmahnpraxis, die auf die Umstände des Einzelfalls überhaupt nicht einging, sondern sich mit Hilfe immer gleich lautender Standardschreiben rigoros an den Anschlussinhaber hielt, ist damit in ihre Schranken verwiesen worden.
Die BGH-Entscheidung geht über den Schutzzweck des § 97 a Abs. 2 UrhG, der in den Massenabmahnungen der sog. Abmahnkanzleien bislang immer völlig unberücksichtigt blieb, sogar noch hinaus. In Zukunft wird in Fällen, in denen nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Minderjähriger für die streitgegenständliche Rechtsverletzung verantwortlich ist (und dies ist erfahrungsgemäß in einem Großteil aller Abmahnsachen wegen Musik-Filesharings der Fall), nur noch unter ganz engen Voraussetzungen auf die geltend gemachten Forderungen der Musikindustrie einzugehen sein.