Uns liegen mehrere Abmahnungen des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V., vertreten durch den Vorstand Martin Huber, Am Kripp 10, 82291 Mammendorf, vor.
Von den Abmahnungen sind Händler in den unterschiedlichsten Marktsegmenten betroffen (z.B. EDV-Zubehör, optische Geräte, Lebensmittel).
In den Abmahnungen des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. lässt dieser zunächst ausführen, dass er gemäß §§ 8 Abs. 3 UWG, 4 UKlaG aktivlegitimiert (also "abmahnberechtigt") sei, um Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Widerruf geltend zu machen, sofern unzulässige geschäftliche Handlungen vorgenommen werden, insbesondere auf dem Gebiet des Verbraucherrechts.
Sodann enthalten die Abmahnungen des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. nähere Ausführungen zu den geltend gemachten Verstößen. Hierbei werden in den uns vorliegenden Abmahnungen sowohl angebliche Verstöße in Bezug auf die Widerrufsbelehrung, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die im Onlinehandel erforderlichen Informationspflichten geltend gemacht.
Die abgemahnten Verstöße seien auch nicht unerheblich im Sinne des § 3 UWG, so der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb in der Abmahnung weiter, da die Interessen der betroffenen Verkehrskreise ernstlich betroffen seien und zumindest mittelbar der Wettbewerb verzerrt würde, da die Verbraucher über ihre Rechte irregeführt würden.
Sodann werden die Empfänger der Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Hierbei wird darauf hingewiesen, dass die Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden könne. Eine entsprechend vorbereitete Erklärung wird in der Anlage mit der Abmahnung übersandt.
Weiter macht der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 195 € netto (232,05 € brutto) geltend.
Für den Fall nicht fristgerechter Unterlassung/Beseitigung würde der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zur Durchsetzung der berechtigten Forderung umgehend gerichtliche Schritte einleiten und bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine einstweilige Verfügung erwirken.
Bei den uns vorliegenden Abmahnungen des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. konnten wir jedoch bislang nicht anraten, die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne die dringend erforderlichen Änderungen zur Unterschrift zu bringen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter
http://www.ratgeberrecht.eu/abmahnung/abmahnung-verbraucherschutzverein-gegen-unlauteren-wettbewerb-e-v.html
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Alexander F. Bräuer
Rechtsanwalt
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09.11.2012327 Mal gelesen
Erfahrungen mit den Abmahnungen des „Abmahnvereins“ Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.