Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller „The Man from Earth“

Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller „The Man from Earth“
25.10.2012492 Mal gelesen
Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte aus Augsburg mahnen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen, wie z.B. BitTorrent, Vuze ab. In einer aktuell unserer Kanzlei vorgelegten Abmahnung wird ein Film aus dem Jahr 2007 abgemahnt. „The Man from Earth“

Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte aus Augsburg mahnen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen, wie z.B. BitTorrent, Vuze ab. In einer aktuell unserer Kanzlei vorgelegten Abmahnung wird ein Film aus dem Jahr 2007 abgemahnt.

"The Man from Earth"

Das Besondere an dieser Abmahnung ist, dass dieses Filmwerk bereits seit über 3 Jahren als DVD im Handel erhältlich ist und somit die relevante Verwertungsphase von 6 Monaten deutlich überschritten hat. So stellte das OLG Köln (Az.: 6 W 213/11) in einer Entscheidung  vom 30.09.2011 klar, dass das für einen Auskunftsanspruch erforderliche gewerbliche Ausmaß dann nicht mehr gegeben ist, wenn die relevante Verwertungsphase, wie hier vorliegend, abgelaufen ist. Anders sieht dies jedoch das Oberlandesgericht München, welches in einer Entscheidung vom 26.07.2011 (Az.:  29 W 1268/11) die Auffassung vertreten hat, das öffentliche Zugänglichmachen einer geschützten Datei in einer sogenannten Internet-Tauschbörse stelle ihrer Art nach stets eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß dar, ohne dass es weiterer erschwerender Umstände bedürfe. Solange hierzu keine einheitliche Rechtsprechung vorliegt, muss weiterhin davon ausgegangen werden, dass Auskünfte auch für ältere Filme und Musiktitel erteilt werden und diese dann abgemahnt werden.

Die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei verlangt neben einer Zahlung in Höhe von 900 EUR eine Unterlassungserklärung, die jedoch auch weitereichende Verpflichtungen beinhaltet, die jedenfalls nicht ohne weiteres akzeptiert werden sollten.

 

Was können Sie tun, wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben?

Zunächst sollten Sie die vorgegebene Unterlassungserklärung nicht unterschreiben, da Sie sich damit gleichzeitig auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und zudem die Rechtsverletzung in vollem Umfang einräumen. Es wird allenfalls empfohlen, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung zu unterschreiben.

Sie sollten auch den vorgeworfenen Verstoß, nämlich die Angaben, wie IP-Adresse, Zeitpunkt, Netzwerk und die angebotene Datei überprüfen.  Bei der Abmahnung gegen den Anschlussinhaber geht es allein um Ansprüche gegenüber diesem. Zwar könnten möglicherweise gegenüber anderen Personen im Haushalt Ansprüche bestehen, jedoch haftet der Anschlussinhaber nicht generell für sämtliche im Haushalt lebende oder sich aufhaltende Personen.

So haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch für den Ehegatten oder volljährige Kinder. Ob die Ansprüche bestehen oder auch nur zum Teil zurückgewiesen werden können, bestimmt sich nach dem konkreten Einzelfall. Bezüglich volljähriger Kinder müssen zum Teil jedoch Maßnahmen ergriffen worden sein, die die Störerhaftung entfallen lassen, z.B. eine Belehrung der Kinder zum Umgang mit dem Internet. 

Gern stehe ich im Rahmen einer persönlichen Beratung und auch eines Gegen- bzw. Abwehrschreibens zu Ihrer Verfügung.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

 

Telefon: 0341/4925 00-01 (Vertretung bundesweit)

E-Mail Kontakt baumgaertner@bf-law.de

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