Abmahnung Waldorf Frommer für Warner Bros. Entertainment GmbH

Abmahnung Waldorf Frommer für Warner Bros. Entertainment GmbH
12.10.2012402 Mal gelesen
Uns liegt eine weitere Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für die Warner Bros. Entertainment GmbH vor. Gegenstand der Abmahnung ist der Film "The Dark Knight Rises". Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung vom 956,00 € verlangt

Wir vertreten mehrer hundert Mandanten im Zusammenhang mit  einer Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München. Die Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen der Kanzlei Waldorf Frommer folgt dabei immer demselben Muster. Es werden dem Leser verschiedene Fragen gestellt:

  •  Warum wendet sich unsere Mandantschaft an Sie?
  • Was sind die rechtlichen Konsequenzen?
  • Was bedeutet das für Sie?
  • Wann ist die Auseinandersetzung beendet?
  • Wo finde ich weitere Informationen?

Zunächst wird  dabei auf ein illegales Angebot zum Herunterladen verwiesen.

Des Weiteren wird auf das zivilrechtliche Auskunftsverfahren gegen den Internetprovider des Abgemahnten gem. § 101 UrhG hingewiesen.  Sodann wird hinsichtlich der geforderten Unterlassungserklärung eine äußerst kanpp bemessene Frist gesetzt (wenige Tage, 12 Uhr).

 

Wie ist zu reagieren?

Die Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer wegen des Titels "The Dark Knight Rises" sollte nicht "auf die leichte Schulter" genommen werden.

Unsere Erfahrung mit der Kanzlei Waldorf Frommer hat gezeigt, dass die Gegenseite durchaus gewillt ist, Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Wir vertreten in diesem Zusammenhang auch Mandanten in Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht in München, die sich bewusst gegen eine Zahlung an die Gegenseite entschieden haben.
Aufgrund unserer Erfahrung können wir die verschiedenen "Eskalationsstufen" einer Filesharing Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer einschätzen und für unsere Mandanten entsprechen reagieren.

Grundsätzlich sollte die geforderte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft abgegeben werden. In der Regel empfiehlt es sich, eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierbei muss sichergestellt sein, dass diese Unterlassungserklärung den Unterlassungsanspruch der Gegenseite (soweit dieser nach Prüfung tatsächlich besteht) wirksam erfüllt. Hierbei ist darauf zu achten, dass sich der Abgemahnten nicht weiter bindet als unbedingt nötig.

Wir haben bereits tausendfach Mandanten in urheberrechtlichen Abmahnungsfällen erfolgreich verteidigt. Wir bieten Ihnen:

Wir bieten Ihnen:

  • ein erste kostenlose Ersteinschätzung hinsichtlich Ihrer Reaktionsmöglichkeiten
  • ggf. eine modifizierte Unterlassungserklärung, die wirksam ist, aber kein Schuldeingeständnis bedeutet und den Abgemahnten nicht weiter bindet als nötig.
  • eine schnelle Beratung und Vertretung zu einem fairen Pauschalhonorar

Wir stehen Ihnen für eine kostenlose (bis auf die Telefongebühren)  Ersteinschätzung gerne zur Verfügung. Für eine erste Kontaktaufnahme können Sie unser Direkthilfe Formular nutzen oder Sie können uns auch Ihre Abmahnung per E-Mail oder Fax schicken, wir rufen Sie dann zurück und klären Sie über Ihre Reaktionsmöglichkeiten auf. Erst dann entscheiden Sie, ob Sie uns beauftragen wollen.

Sie erreichen uns unter:
Tel: 0251 - 20 86 80 30
Fax: 0251 - 20 86 80 50
E-Mail: info@ra-kreuztor.de


Autor: Oliver Wallscheid