Rasch Abmahnung Universal Music – Alex Clare „The Lateness of the Hour“

Rasch Abmahnung Universal Music – Alex Clare „The Lateness of the Hour“
31.08.2012521 Mal gelesen
Die bereits als Abmahnkanzlei bekannten Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg mahnen auch weiterhin aktuelle Musikalben Ihre Mandantin, die Universal Music GmbH, ab. In einer uns vorgelegten Abmahnung geht es dabei um das Musikalbum „The Lateness oft he Hour“ des Künstlers Alex Clare.

Die bereits als Abmahnkanzlei bekannten Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg mahnen auch weiterhin aktuelle Musikalben Ihre Mandantin, die Universal Music GmbH, ab. In einer uns vorgelegten Abmahnung geht es dabei um das Musikalbum "The Lateness oft he Hour" des Künstlers Alex Clare.

In der Abmahnung durch Rasch Rechtsanwälte wird wegen unerlaubter Verwertung des o.g. Musikalbums in Internettauschbörsen, wie BitTornado, Vuze, Shareaza (BitTorrent-Protokoll) vorgegangen. Neben der Abgabe einer dem Abmahnschreiben beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung wird eine Zahlung von 1.200,00 EUR gefordert.

 

Was ist nach Erhalt einer solchen Abmahnung zu tun - muss ich in jedem Fall bezahlen, und wenn ja, ist die angebotene Vergleichssumme angemessen?

Um die Ansprüche und deren Höhe zu beurteilen, sollten Sie prüfen, um welche Art von Rechtsverletzung es sich handelt, Sie sollten die zuvor erhaltene Abmahnung und die darin genannten Details, wie Zeitpunkt des angeblichen Rechtsverstoßes (Datum, Uhrzeit, IP-Adresse, Provider, Dateiname) prüfen, und hier besonders, ob der Anschlussinhaber selbst verantwortlich ist oder Familienangehörige bzw. Mitbewohner die Rechtsverletzung begangen haben oder begangen haben könnten. Im Ergebnis kann eine Aussage zu den Ansprüchen und der Höhe der Forderungen gemacht werden.

So besteht, z.B. keine Überwachungspflicht zwischen Ehegatten und damit auch keine Haftung für Urheberrechtsverletzungen des Ehegatten des Anschlussinhabers, aber auch für das Tun der volljährigen Kinder haftet der Anschlussinhaber nicht generell und automatisch. So besteht nach meiner Auffassung keinerlei Belehrungspflicht, dies wird jedoch von Gerichten unterschiedlich beurteilt und stets im Einzelfall entschieden.

Aber selbst wenn der Anschlussinhaber verantwortlich sein sollte, so dürfte die geforderte Summe in der Regel nicht als angemessen zu bezeichnen sein. Denn der von der Gegenseite vorausgesetzte Streitwert ist mit 5.000 EUR pro Musiktitel bewegt sich im oberen Bereich der von der Rechtsprechung in solchen Fällen angesetzten Streitwerten. Der Streitwert ist Grundlage für die Höhe der geforderten Rechtsanwaltskosten und damit zumeist auch für den Vergleichsvorschlag.

Beispiele für Streitwerte bei Filsharing von  Musikalben:

  • AG Elmshorn, Urteil vom 19.01.2011 (Az.: 49 C 57/10): 2.000 Euro, bei Musikalbum mit 12 Titeln - wegen kurzer Dauer, erstmaliger Verstoß (Anwaltskosten 1,3 inkl. Auslagen = 192,90 EUR)
  • AG Aachen, Urteil vom 16.07.2010 (Az.: 115 C 77/10): 3.000 Euro, Musikalbum mit 12 Titel - recht aktuelles Album Verstoß (Anwaltskosten 1,3 inkl. Auslagen = 265,70 EUR)
  • LG Hamburg (Az.: 308 O 439/09): 25.000 Euro bei einem Musikalbum = 911,80 EUR
  • LG Düsseldorf (Az.: 12 O 134/09): 20.000 Euro bei einem Musikalbum = 859,80 EUR
  • OLG Frankfurt am Main (Az.: 11 U 52/07): 2.500 für einen Musiktitel, macht bei vorliegend 12 Titeln 30.000 EUR für das Album = 1.005,40 EUR
 

Zumeist wird zur Risikominimierung die Abgabe einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung empfohlen, die zumindest den für die hohen Gebühren verantwortlichen Unterlassungsanspruch erfüllt.

Gern stehe ich im Rahmen einer persönlichen Beratung und auch eines Gegen- bzw. Abwehrschreibens zu Ihrer Verfügung.

 

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

Telefon: 0341/4925 00-01 (Vertretung bundesweit)

E-Mail Kontakt baumgaertner@bf-law.de

Internet www.rechtsanwalt-baumgaertner.de