Ein Vertrag mit einem Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr kommt nur dann zustande, wenn dieser mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt hat, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Wird dies nicht hinreichend umgesetzt, ist der Vertrag von Anfang an nichtig, was zur Folge hat, dass der Verbraucher nicht zahlen muss.
Nennen Sie z.B. Ihren alten Bestellbutton "Bestellung absenden" oder "bestellen" nicht in "zahlungspflichtig bestellen" oder "jetzt kaufen" um, dann droht Ihnen eine Abmahnung. Aber mit der anderen Beschriftung des Bestell-Button ist es allein noch nicht getan. Es sind jedoch auch die weiteren Informationspflichten des Artikels 246 § 1 EGBGB zu beachten:
. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung (Produktbeschreibung)
. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat
. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht.
. ggf. zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.
Wir prüfen Ihre Bestellseite gern.
Sie wollen, dass Ihr gesamter Shop rechtssicher ist. Dies halte ich auch für sinnvoll. Was nützt eine korrekte Bestellseite, wenn Fehler z.B. in den AGB oder der Widerrufsbelehrung vorhanden sind. Wir sorgen für Ihre Rechtssicherheit.
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Ihr Team der Kanzlei Gerstel