OLG Hamm: Keine Abmahnung von Unternehmer wegen Verbreitung seines Flyers

Abmahnung Filesharing
30.07.2012320 Mal gelesen
Ein Unternehmer darf nicht ohne Weiteres von einem Konkurrenten für die Verbreitung des Flyers auf dessen Territorium abgemahnt werden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm.

Ein Händler vertrieb Kennzeichen und Kurzkennzeichen für Motorfahrzeuge. Der Betreiber eines Autokinos hatte ihm die Auslage seiner Flyer im Wege eines Exklusivrechtes eingeräumt. Im Folgenden entdeckte er den dort den Werbe-Flyer eines anderen Unternehmens. Aufgrund dessen mahnte er diesen ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung der Abmahnkosten auf. Doch der Abgemahnte weigerte sich, diese Kosten zu tragen. Er verwies darauf, dass weder er noch seine Mitarbeiter den Flyer im Autokino abgelegt hätten.

 

Daraufhin verklagte der abmahnende Unternehmer seinen Konkurrenten und verlangte die Erstattung seiner Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.516,30 Euro. Das Landgericht Essen wies die Klage mit Urteil vom 21.12.2011 (Az. 42 O 39/11) ab. Doch der Abmahner wollte sich damit nicht zufriedengeben und legte Berufung ein.

 

Das Oberlandesgericht Hamm wies allerdings seine Berufung mit Urteil vom 12.06.2012 (Az. I-4 U 9/12) zurück. Eine nach § 4 Nr. 10 UWG wettbewerbswidrige Behinderung von Mitbewerbern liegt nur dann vor, wenn sich ein Händler bei dem Auslegen seiner Flyer über die Exklusivrechte Dritter hinwegsetzt. Genau das wird hier aber von dem abgemahnten Unternehmer geleugnet. Der Abmahner kann sich diesbezüglich nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen. Denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Flyer auch von Dritten auf fremdem Territorium abgelegt werden. Unternehmen können infolgedessen nicht kontrollieren, wo ihre Werbe-Flyer von Dritten abgelegt werden. Sie brauchen dies infolgedessen im Regelfall nicht zu kontrollieren. Anders kann das jedoch sein, nachdem sich ein solcher Vorfall ereignet hat. Hierfür gibt es hier jedoch keine Anhaltspunkte.

 

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