Abmahnung: Eltern haften nicht unbedingt für ihre Kinder

Abmahnung Filesharing
16.07.2012321 Mal gelesen
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 23.03.2012, Az.: 6U67/11 sinngemäß entschieden, dass die Aufsichtspflicht der Eltern, zur Verhinderung der Teilnahme des minderjährigen Kindes an illegalen, sogenannten Tauschbörsen nicht grenzenlos ist.

Im zu entscheidenden Falle hatten die Eltern ihrem 13-jährigen Sohn einen PC mit Internetanschluss überlassen. Dabei haben sie sämtliche Sicherheitsvorkehrungen, die schon auf der Grundlage der Entscheidung des BGH vom 12.05.2010 erforderlich sind, getroffen, nämlich Computer durch die Installation einer Firewall und eines ausreichend langen Passwortes geschützt. Hätten sie nun regelmäßige Stichproben vorgenommen, dann wären sie ihrer Aufsichtspflicht zu genüge nachgekommen.

Im vorliegenden Falle war es allerdings so, dass die Eltern übersehen hatten, dass sich auf dem Rechner des Sohnes, bereits seit Monaten die Icons der sogenannten Tauschbörsen deutlich sichtbar auf dem Desktop befunden hatte. Hier hat das Gericht entschieden, dass sie diese hätten sehen und dementsprechend handeln hätten müssen.

Daraus ergibt sich aber im Umkehrschluss zu dieser Entscheidung, die erfreuliche Erkenntnis, dass Eltern nicht "blind" für ihre Kinder haften.

Die Eltern eines minderjährigen Kindes können ihrer Aufsichtspflicht zur Verhinderung der Teilnahme des Kindes an illegalen, sogenannten Tauschbörsen durch die Installation einer Firewall und eines Passwortes sowie monatliche stichprobenmäßige Kontrollen genügen. Das ist im Wesentlichen der Leitsatz der obigen Entscheidung des OLG Köln.

Sollten Sie eine Abmahnung der gängigen Abmahnkanzleien Waldorf Frommer und Rasch Rechtsanwälte u. a. erhalten haben, weil Ihr minderjähriges Kind angeblich einen illegalen Download-/Upload in sogenannten Tauschbörsen im Internet vorgenommen haben soll, nehmen Sie bitte keinen Kontakt mit der Abmahnkanzlei auf.

Wenden Sie sich möglichst zeitnah an einen fachkundigen Rechtsanwalt für Urheberrecht.

Dies gilt in jedem Falle, in dem Sie eine Abmahnung der obigen Abmahnkanzleien erhalten haben.

Rufen Sie uns an, wir können Ihnen gut helfen. (089/535135)

Georg Schäfer Rechtsanwalt