Abmahnung d. Negele Zimmel Greuter Beller i.a.d.M.I.C.M. MIRCOM: Unerlaubte Verwertung geschützter Werke – 1 Film = Pauschalzahlung 900 EUR!

Abmahnung Filesharing
11.07.2012458 Mal gelesen
Negele Zimmel Greuter Beller im Auftrag der M.I.C.M. MIRCOM International: Unerlaubte Verwertung geschützter Werke (Filme) in Internettauschbörsen – Pauschalzahlung von 900 EUR und die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert.

Negele Zimmel Greuter Beller i.a.d.M.I.C.M. MIRCOM: Unerlaubte Verwertung geschützter Werke - 1 Film = Pauschalzahlung  900 EUR

Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte gehen aktuell im Auftrag der M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consalting LTD wegen "unerlaubter Verwertung geschützter Werke" in Tauschbörsen  gegen Internetanschlussinhaber vor,  über deren Internetanschluss pornografische Filme  im Wege des Filesharing in Internettauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht worden sei.

Von einem mit der Überwachung von Filesharing-Netzwerken beauftragten Dienstleistungsunternehmen  seien die in der Abmahnung sodann ersichtlichen Daten einer unlizenzierten öffentlichen Zugänglichmachung des Filmwerkes festgestellt und zu Beweiszwecken dokumentiert worden.

Genannt wird hierbei:

Netzwerk

IP-Adresse

Datum

Uhrzeit

Infohash-Wert

Dateiname

Zur Ermittlung der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Person sei ein Auskunftsverfahrens vor dem Landgericht München durchgeführt worden.

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts habe der Provider durch Auskunft Name und Anschrift des zur jeweiligen IP-Adresse gehörenden Anschlussinhaber mitgeteilt. Der Beschluss des Landgerichts ist der Abmahnung jedoch nicht beigefügt. Ein Aktenzeichen des Landgerichts wird ebenfalls nicht genannt.

Für die Rechtsverletzung sei der Anschlussinhaber  verantwortlich.

Von dem Anschlussinhaber wird unter Setzung einer kurzen Frist die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages von 900,00 EUR gefordert.

Kommentar:

In dem Auskunftsverfahren vor dem LG wurde keine Aussage darüber getroffen, ob der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit für eine Rechtsverletzung richtet sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien. Möglich ist eine Haftung als Täter / Teilnehmer oder eine Haftung als Störer.

Ungewöhnlich ist, dass weder der Auskunftsbeschluss des Landgerichts noch ein Aktenzeichen genannt wird, so dass die Berechtigung der Auskunft nicht nachgeprüft werden kann.

Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung unterschrieben werden. Regelmäßig empfehlen sich Abwandlungen derselben in Form einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung, um weitere Abmahnungen zu verhindern. Die Firma MIG Film GmbH wird auch von anderen Rechtsanwaltskanzleien vertreten, die ebenfalls Abmahnungen für MIG Film GmbH bezüglich anderer Filme verschicken.Folgeabmahnungen  können jedoch verhindert werden.

In Betracht kommt eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter oder Teilnehmer sowie als Störer. In Bezug auf die Störerhaftung sind aktuell in der Rechtsprechung Tendenzen erkennbar, die eine Haftung des Anschlussinhabers ablehnen, wenn z.B. Ehegatten oder volljährige Kinder im Haushalt die Rechtsverletzung begangen haben. Immer stellt sich die Frage, ob der Anschlussinhaber zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Dies ist eine Frage des Einzelfalls.

 

 Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht 

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