Abmahnung BAEK LAW Anwaltskanzlei i.A.d. Party Agentur: „100.000 leuchtende Sterne“, Künstlerin „Anna-Maria Zimmermann (German Top 100 Single Charts

Abmahnung Filesharing
14.05.20121264 Mal gelesen
Neue Abmahnungen German Top 100 Single Charts vom 27.06.2011 - BAEK LAW Anwaltskanzlei im Auftrag der Party Agentur: Musikwerk „100.000 leuchtende Sterne“, Künstlerin „Anna-Maria Zimmermann (German Top 100 Single Charts 27.06.2011: 350 EUR pauschal! Gefahr weiterer Abmahnungen wegen Chartcontainer!

Neue Abmahnung vom 16.04.2012:

Der Rechteinhaber Partyagentur, Inhaber Alexander Frömelt, läßt über die Anwaltskanzlei BAEK LAW erneut "Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung" an Internetanschlussinhaber verschicken, über deren Internetanschluss mittels einer Internettauschbörse die Tonaufnahme 100.000 leuchtende Sterne der Künstlerin Anna-Maria Kaufmann angeboten worden sein soll.

 Betroffen in den neuen Abmahnungen ist das Musikwerk 100.000 leuchtende Sterne der Künstlerin Anna-Maria Kaufmann" - enthalten auf German Top 100 Single Charts vom 27.06.2011.

 Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung und ein pauschaler Betrag von 350,00 € geltend gemacht.

Der Abmahnung ist eine Unterlassungserklärung und eine Vereinbarung zur Abgeltung der Ersatzansprüche beigefügt.

Wie immer bei diesen Abmahnungen wird ein einzelnes Musikstück, das Bestandteil eines Chartcontainers ist (hier German Top 100 Single Charts vom 27.06.2011) zum Gegenstand einer Abmahnung gemacht.

Wie der Verfasser mehrfach berichtet hat, werden seit einigen Jahren und aktuell  Chartcontainer besonders ins Visier der Abmahnindustrie genommen. 

Anmerkung aus rechtlicher Sicht:

Die Gefahr von Folgeabmahnungen durch andere Rechteinhaber ist erfahrungsgemäß enorm, da hier nur ein einzelnes Lied aus dem Sampler abgemahnt wird und die Beweisdaten im Vorfeld schon von der maßgeblich mit der Beweiserhebung beauftragten Firma  bereits an diverse Rechteinhaber weitergegeben wurden, die dann wiederum Abmahnungen für andere auf demselben Sampler / Hitcontainer German Top 100 Single Charts befindlichen Lieder verschicken. Es sind daher unabdingbar Vorsorgemaßnahmen notwendig, um Folgeabmahnungen für die anderen Musikstücke auf dem Sampler zu unterbinden.

Die Erfahrung zeigt, dass immer weitere Rechteinhaber meinen, Abmahnungen verschicken zu können, da ja auch ihr Werk in dem Chartcontainer enthalten sei. Nicht selten sehen sich Internetanschlussinhaber daher zahlreichen Abmahnungen ausgesetzt, die kein Ende zu nehmen scheinen. Die finanziellen Folgen sind enorm und von vielen Internetanschlussinhabern auch gar nicht mehr zu stemmen. 

Folgeabmahnungen drohen bei Chartcontainer und Musiksampler generell, insbesondere aber von den nachfolgenden Rechteinhabern und deren Rechtsanwälte:

DigiProtect GmbH - Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch Rechtsanwälte Schalast & Partner

DigiRights Administration GmbH -  Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung, druch Rechtsanwälte Denecke v Haxthausen

 EMI Music Germany GmbH Co. - Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch Rechtsanwälte Kornmeier & Partner;

Track by Track Records UG - Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch Rechtsanwälte FAREDS GmbH;

 Königsleder - Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung, Schreiben Rechtsanwälte FAREDS GmbH;

GRAFTON  Hold LLP, Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch Rechtsanwälte Paulus;

EMI Music Germany GmbH - Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch Rechtsanwälte Rasch

Universal Music GmbH - Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Tonaufnahmen durch Rechtanwälte Rasch

Tonpool Medien GmbH - Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch Rechtsanwälte Zimmermann & Decker;

Zooland Musik GmbH - Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Tonaufnahmen

 Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte nicht ohne Prüfung unterschrieben werden, da hierdurch Folgeabmahnungen nicht verhindert werden können. Ferner sollte die begefügte Vereinbarung nicht unterschrieben werden, da hierdurch eine Zahlungsverpflichtung begründet wird.

Bei der Frage der Haftung des Internetanschlussinhabers sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden, die vom Einzelfall abhängen. In Betracht kommt eine Haftung als Täter /Teilnehmer oder eine Haftung als Störer. Hierbei sind auch die vom BGH in dem Urteil vom 12.05.2010 aufgestellten Maßstäbe zu den Prüfungspflichten des Anschlussinhabers und die Anmerkungen des BGH zur Streitwertbemessung zu sehen.


Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht 

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