In der Entscheidung vom 26.01.2012, Az. 35 a C 154/11 hielt das Amtsgericht Hamburg ferner Abmahnkosten in Höhe von 755,80 Euro aus einem Streitwert von 15.000 EUR für angemessen.
§ 97 a II UrhG, die Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 Euro, hat das Gericht nicht angewendet. Es würde keine unerhebliche Rechtsverletzung mehr vorliegen.
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