Abmahnung Rasch Rechtsanwälte 02.04.2012: Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen der Universal Music GmbH: Born To Die - Lana Del Rey-

Abmahnung Filesharing
04.04.2012549 Mal gelesen
Abmahnung Rasch Rechtsanwälte vom 02.04.2012: Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen der Universal Music GmbH: Derzeit wird das erfolgreiche Album Born To Die der Künstlerin Lana Del Rey zum Gegenstand der Abmahnung gemacht. Unterlassungserklärung und Pauschalzahlung 1200,- € gefordert

Abmahnung Rasch Rechtsanwälte vom 02.04.2012: Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen der Universal Music GmbH: Born To Die - Lana Del Rey- Pauschalzahlung 1200 EUR

Mit Abmahnung vom 02.04.2012 gehen die Rasch Rechtsanwälte im Auftrag der  Universal Music GmbH kurz vor Ostern erneut wegen "unerlaubter Verwertung geschützter Tonaufnahmen in Tauschbörsen" gegen Internetanschlussinhaber vor. Über den Internetanschluss soll das Werk "Born To Die" der Künstlerin "Lana Del Rey"  im Wege des Filesharing in Internettauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Als Datum der Rechtsverletzung wird der 19.02.2012 und eine bestimmte Uhrzeit angegeben.

Von einem mit der Überwachung von Filesharing-Netzwerken beauftragten Dienstleistungsunternehmen seien die in der Abmahnung genannten Tonaufnahmen und der ersichtlichen Daten einer unlizenzierten öffentlichen Zugänglichmachung des Albums festgestellt und zu Beweiszwecken dokumentiert worden.

Genannt wird hierbei:

IP-Nr

Datum / Uhrzeit

Dateiname

Zur Ermittlung der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Person sei ein Auskunftsverfahrens vor dem Landgericht durchgeführt worden.

Aufgrund des Beschlusses des LG habe der Provider durch Auskunft Name und Anschrift des zur jeweiligen IP-Adresse gehörenden Anschlussinhaber mitgeteilt.

Für die Rechtsverletzung sei der Anschlussinhaber daher verantwortlich.

Von dem Anschlussinhaber wird unter Setzung einer kurzen Frist die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages von 1200,00 EUR gefordert. Hierzu ist eine Vergleichsannahmeerklärung vorbereitet, die der Betroffene unterschreiben soll.

Kommentar:

In dem Auskunftsverfahren vor dem LG wurde keine Aussage darüber getroffen, ob der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit für eine Rechtsverletzung richtet sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien. Möglich ist eine Haftung als Täter / Teilnehmer oder eine Haftung als Störer.

 Zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dahingehend besteht, dass diejenige Person, der die IP-Adresse zugeordnet ist, von welcher die Rechtsverletzungen begangen wurden, auch für die Rechtsverletzungen verantwortlich ist. Der Anschlussinhaber kann diese Vermutung nur entkräften, indem er im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast Umstände vorträgt, die einen abweichenden Geschehensablauf nahe legen (so z.B. LG Köln, Urteil vom 11.05.2011, 28 O 763 / 10

Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung unterschrieben werden, da diese sehr weit gefasst ist. Regelmäßig empfehlen sich Abwandlungen derselben in Form einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung.

Die Gefahr von Folgeabmahnungen durch andere Rechteinhaber ist zwar durchaus gegeben, da die Rechtsanwälte Rasch auch  weitere Rechteinhaber der Musikindustrie, wie z.B. Warner Music Group oder EMI Music vertreten. Wurden jedoch im selben Zeitraum mehrere Werke unter derselben IP-Adresse verfügbar gemacht, dürfte die Gefahr von Folgeabmahnungen jedoch begrenzt sein, da Rasch Rechtsanwälte meist in einem Schreiben dann mehrere Werke zum Gegenstand einer Abmahnung machen. Eine "Salami Taktik" besteht hier nicht.

Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,- EUR nach § 97a Abs. 2 UrhG kommt nach Auffassung der Rechtsprechung im Hamburg und der bisher herrschenden Rechtsprechung zumindest bei Filmen und kompletten Musikalben nicht in Betracht, da die öffentliche Zugänglichmachung eines Spielfilms oder eines Musikalbums im Rahmen einer Tauschbörse keine unerhebliche Rechtsverletzung sei, erst Recht nicht, wenn mehrere Zeiträume der Verfügbarmachung bestehen. Dem stehe auch das Urteil des BGH vom 12.05.2010 Az I ZR 121 / 08) nicht entgegen, das entgegen der Presseerklärung des BGH keine Ausführungen dazu enthalte.

 Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht 

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Anmerkung: Die KANZLEI WEINER, die Büros in Schwäbisch Hall und  Karlsruhe unterhält,  ist eine auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei. Die KANZLEI WEINER mit Inhaber Rechtsanwalt Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht) berät und vertritt seit Jahren sehr erfolgreich bundesweit die rechtlichen Interessen von Internetanschlussinhabern, die wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung mittels angeblicher Nutzung von Internettauschbörsen eine Abmahnung erhalten haben. Konsequente Spezialisierung und Ausrichtung der Rechtsgebiete sorgen dafür, dass Sie eine kompetente und vor allem auch individuelle Beratung und Vertretung erhalten.