Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller i.a.d. MIG Film GmbH: Unerlaubte Verwertung geschützter Werke – WGF Legend Of The Bog - Pauschal 910 EUR

Abmahnung Filesharing
20.03.2012433 Mal gelesen
Abmahnung durch Negele Zimmel Greuter Beller i.a.d. MIG Film GmbH - neue Abmahnungen vom 15.03.2012 - Frist 27.03.2012 - Unerlaubte Verwertung geschützter Werke – WGF Legend Of The Bog - Pauschalzahlung 910 EUR und eine Unterlassungserklärung gefordert. Weitere Abmahnungen möglich!

Weitere Abmahnungen durch Negele Zimmel Greuter Beller i.a.d. MIG Film GmbH: Unerlaubte Verwertung geschützter Werke - WGF Legend Of The Bog - Pauschalzahlung  910 EUR und Unterlassungserklärung gefordert. Frist: 27.03.2012.

Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte gehen im Auftrag der MIG Film GmbH wegen "unerlaubter Verwertung geschützter Werke" in Tauschbörsen  gegen Internetanschlussinhaber vor,  über deren Internetanschluss das Werk WGV - Legend Of The Bog -  im Wege des Filesharing in Internettauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht worden sei.

Von einem mit der Überwachung von Filesharing-Netzwerken beauftragten Dienstleistungsunternehmen  seien die in der Abmahnung sodann ersichtlichen Daten einer unlizenzierten öffentlichen Zugänglichmachung des Filmwerkes festgestellt und zu Beweiszwecken dokumentiert worden.

Genannt wird hierbei:

Netzwerk

IP-Adresse

Datum

Uhrzeit

Infohash-Wert

Dateiname

Zur Ermittlung der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Person sei ein Auskunftsverfahrens vor dem Landgericht München durchgeführt worden.

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts habe der Provider durch Auskunft Name und Anschrift des zur jeweiligen IP-Adresse gehörenden Anschlussinhaber mitgeteilt. Der Beschluss des Landgerichts ist der Abmahnung jedoch nicht beigefügt. Ein Aktenzeichen des Landgerichts wird ebenfalls nicht genannt.

Für die Rechtsverletzung sei der Anschlussinhaber  verantwortlich.

Von dem Anschlussinhaber wird unter Setzung einer kurzen Frist die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages von 910,00 EUR gefordert.

Kommentar:

In dem Auskunftsverfahren vor dem LG wurde keine Aussage darüber getroffen, ob der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit für eine Rechtsverletzung richtet sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien. Möglich ist eine Haftung als Täter / Teilnehmer oder eine Haftung als Störer.

Ungewöhnlich ist, dass weder der Auskunftsbeschluss des Landgerichts noch ein Aktenzeichen genannt wird, so dass die Berechtigung der Auskunft nicht nachgeprüft werden kann.

Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung unterschrieben werden. Regelmäßig empfehlen sich Abwandlungen derselben in Form einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung, um weitere Abmahnungen zu verhindern. Die Firma MIG Film GmbH wird auch von anderen Rechtsanwaltskanzleien vertreten, die ebenfalls Abmahnungen für MIG Film GmbH bezüglich anderer Filme verschicken.Folgeabmahnungen  können jedoch verhindert werden.

Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,- EUR nach § 97a Abs. 2 UrhG kommt nach Auffassung des AG Hamburg zumindest bei Filmen nicht in Betracht, da die öffentliche Zugänglichmachung eines Spielfilms im Rahmen einer Tauschbörse keine unerhebliche Rechtsverletzung sei. Dem stehe auch das Urteil des BGH vom 12.05.2010 Az I ZR 121 / 08) nicht entgegen, das entgegen der Presseerklärung des BGH keine Ausführungen dazu enthalte.

 

 Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht 

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