OLG München zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung eines Konkurrenten wegen Verletzung des Datenschutzes

Abmahnung Filesharing
13.03.2012218 Mal gelesen
Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichtes München können Online-Händler normalerweise nicht gegen einen Konkurrenten vorgehen, der gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt.

Im vorliegenden Fall hatte ein Gasversorger Kunden abgeworben. Doch nach dem Wechsel blieb der frühere Energieversorger nicht untätig. Er schickte seinen früheren Kunden ein Werberundschreiben, um sie damit zu einer Rückkehr zu bewegen. Als der jetzige Versorger davon erfuhr, mahnte er seinen Konkurrenten wegen Verstoßes gegen das Datenschutzrecht ab. Er verlangte, dass die Nutzung der Kundendaten zu Werbezwecken unterlassen wird. Darüber hinaus sollte er einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Nach seiner Ansicht sei er dazu berechtigt, weil dieses Verhalten zugleich wettbewerbswidrig sei. Weil der Gasversorger sich weigerte, wurde er schließlich verklagt. Doch das Oberlandesgericht München wies die Klage mit Urteil vom 12.01.2012 (Az. 29 U 3926711) ab. Die Richter begründeten das damit, dass der Gasversorger nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat. Hierfür müsste das Bundesdatenschutzrecht als Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG anzusehen sein. Dies sei jedoch aufgrund des Schutzzweckes nicht der Fall. Denn durch das Datenschutzrecht solle ausschließlich das Persönlichkeitsrecht des einzelnen Bürgers geschützt werden. Es gehe hingegen nicht darum, die wettbewerbsrechtliche Entfaltungsfreiheit der Mitbewerber zu schützen. Hierzu entscheiden die Gerichte bisher unterschiedlich. Das Urteil des Oberlandesgerichtes München liegt auf einer Linie mit einer Entscheidung des Kammergerichtes Berlin vom 29.04.2011 (Az. 5 W 88/11). In dieser befanden die Richter, dass ein Konkurrent nicht gegen die datenschutzwidrige Verwendung des Facebook-Like-Buttons vorgehen durfte. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 22.02.2007 (Az. 2 U 132/06) entschieden, dass die Verletzung von datenschutzrechtliche Bestimmungen unter Umständen auch gegen Wettbewerbsrecht verstoßen. Diese Voraussetzung liegt vor allem vor, wenn Verbraucher durch massive Werbung belästigt werden. Als Online-Händler sollten Sie Verstöße gegen das Datenschutzrecht vermeiden, weil Sie auf jeden Fall mit einer Abmahnung durch den Datenschutzbeauftragten rechnen müssen. Außerdem besteht in Bezug auf Abmahnungen durch Konkurrenten eine rechtlich unsichere Situation. Aufgrund dessen sollten Sie sich am besten durch einen Rechtsanwalt beraten lassen, damit Ihr Online-Shop abmahnsicher ist.