Keine Kostenerstattung anwaltlicher Abmahnung bei vorheriger Zweckerreichung durch Eigenabmahnung

Abmahnung Filesharing
09.03.2012304 Mal gelesen
Wurde durch eine vorangegangene Eigenabmahnung der angestrebte Zweck bereits erreicht, sind die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung nicht erstattungsfähig. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt.

In dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 10.01.2012 - Az.: 11 U 36/11 ging es darum, dass die Klägerin die Beklagte zunächst selbst, also ohne Anwalt, abgemahnt hatte. Sie machte die Verletzung urheberrechtlich geschützter Inhalte geltend, da die Beklagte auf ihrer Internetseite einige Artikel aus einem von der Klägerin verlegten Magazin veröffentlicht hatte. In der Abmahunung forderte sie die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Auskunft über die Anzahl der Seitenabrufe und bot der Beklagten den Abschluss eines Lizenzvertrags für die Inhalte an.

Darauf schaltete die Beklagte einen Anwalt ein. Der erklärte, dass nach Auffassung der Beklagten kein Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung bestehen würde. Aber die Beklagte würde künftig auf die Veröffentlichung von Artikeln aus dem Magazin der Klägerin verzichten. Außerdem sei die Beklagte bereit, für die Vergangenheit eine der Nutzung entsprechende Vergütung zu zahlen.

Nun ließ sich auch die Klägerin anwaltlich vertreten. Der Anwalt der Klägerin verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von der Beklagten.

In dem darauffolgenden gerichtlichen Verfahren forderte die Klägerin die Rechtsanwaltskosten für die anwaltliche Abmahnung von der Beklagten - zu Unrecht, entschied das OLG Frankfurt.

Denn eine Abmahnung sei nur dann berechtigt, wenn sie objektiv zu dem Zweck erforderlich sei, dem Abgemahnten den kostengünstigen Weg aus dem Konflikt aufzuzeigen. Das aber sei bereits durch das eigene Schreiben der Klägern erreicht worden, und eine Wiederholung der Aufforderung per Anwaltsschreiben sei objektiv nicht erforderlich gewesen. Grundsätzlich sei zwar nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung geeignet, die durch einen erfolgten Wettbewerbs- oder Urheberrechtsverstoß indizierte Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Es könne jedoch dann ein Erlassvertrag zustande kommen, wenn der Beklagte wie hier nur eine einfache Unterlassungserklärung abgegeben und die Klägerin sich mit dieser einverstanden erklärt habe. Der Erlassvertrag würde zu einem Verzicht der Klägerin auf weitergehende Ansprüche führen.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen

Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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