AG München: Vermieter haftet nicht als Störer für Filesharing des Mieters

Abmahnung Filesharing
06.03.2012281 Mal gelesen
In einer aktuellen Entscheidung hat das Amtsgericht München die Haftung eines Anschlussinhabers für eine mutmaßlich von seinem Mieter begangene Urheberrechtsverletzung abgelehnt.

Die Klägerinnen waren zwei Tonträgerunternehmen. Diese hatten durch die Kanzlei Waldorf Frommer aus München einen Anschlussinhaber vorgerichtlich abmahnen lassen, da von dessen Internet-Anschluss zwei Musikalben über eine Internet-Tauschbörse angeboten worden sein sollten. Der Anschlussinhaber hatte außergerichtlich zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben, eine Zahlung hingegen abgelehnt. Vor dem Amtsgericht forderten die Klägerinnen einen Betrag von insgesamt 1.728,00 €. Das AG München wies die Klage nun ab (Urteil vom 15.02.2012, Az. 142 C 10921/11). Dem Beklagten war der Beweis gelungen, dass er selbst als Täter der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung nicht in Frage kam; er war im fraglichen Zeitraum nicht zu Hause gewesen. Vielmehr sprach vieles für den damaligen Mieter, der eine Wohnung im Haus des beklagten Anschlussinhabers bewohnt hatte. Hierbei war dem Mieter Zugang zum WLAN-Netzwerk des Beklagten eingeräumt worden. Entscheidend für die Ablehnung der Störerhaftung war für das Amtsgericht, dass der Anschlussinhaber seinen Mieter in dem Mietvertrag zusichern ließ, das das WLAN nicht für Rechtsverletzungen gebraucht werden solle. Insofern sah das Gericht durch den Anschlussinhaber keine zumutbaren Prüfpflichten verletzt. Hierbei berücksichtigte das Gericht zudem, dass der Beklagte nicht etwa einer größeren Zahl von Mietern sondern nur einem einzigen, namentlich bekannten Mieter den WLAN-Zugang gewährte. Hierdurch wäre es bei einer Rechtsverletzung möglich, einen möglichen Täter zu individualisieren. Bereits in der Vergangenheit hatten Gerichte die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für über ihren Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen erwachsener Dritter abgelehnt, sofern diese zuvor ausreichend belehrt worden waren.