Eine Gegenabmahnung ist nicht grundsätzlich rechtsmissbräuchlich.

Abmahnung Filesharing
01.03.2012251 Mal gelesen
Mahnt der Abgemahnte seinerseits ab, so ist seine Abmahnung nicht automatisch rechtsmissbräuchlich und zwar auch dann nicht, wenn der zuerst Abgemahnte den Abmahner ohne dessen Vorgehen gar nicht erst abgemahnt hätte (Urteil des LG Frankfurt a. Main vom 09.02.2011, Az. 3-8 O 120/10).

Bei einer solchen "Retourkutsche" kann also nicht grundsätzlich von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten gesprochen werden. Anders nur, wenn das beherrschende Motiv bei der Geltendmachung der Unterlassungsansprüche sachfremde Ziele sind. Das LG Bochum hatte in einem anderen Fall entschieden, dass eine ausgesprochene Gegenabmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne das § 8 Abs. 4 UWG ist, wenn darin ein Angebot unterbreitet wird, bei gegenseitigem Verzicht auf Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten auch auf die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung zu verzichten (Urteil v. 16.11.201 -12 0 162/10).  Nach Ansicht der Kammer zeige sich hier in aller Deutlichkeit, dass es bei der Gegenabmahnung nicht um die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ging, sondern sie nur dem Zweck diene, einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers begegnen zu können.Nicht zu beanstanden ist es, wenn der Abgemahnte gerade durch die vorangegangene Abmahnung des Abmahnenden dazu bewegt wurde, nun seinerseits gegen diesen vorzugehen- Sachverhalt 

Die Klägerin und die Beklagte vertreiben unter anderem Kabel sowie weiteres Zubehör für Satellitenanlagen über das Internet, insbesondere über die Handelsplattform "amazon.de" und "eBay.de".

Die Klägerin fügte im März 2010 unter einer bestimmten ASIN-Nummer ein Kabel samt Beschreibung auf dem Amazon-Marketplace hinzu und bot dieses dann zum Verkauf an. Zwischen dem 05.08.2010 und dem 27.08.2010 änderte die Beklagter die Artikelbeschreibung, was die Klägerin allerdings nicht wusste. Die Beklagte mahnte die Klägerin daraufhin am 09.09.2010 wegen Verletzung der ihr zustehenden Wortmarke ab, mit der Begründung, dass die Klägerin weiterhin ihre Produkte verkaufen würde, obwohl die Artikelbeschreibung auf ein Markenprodukt ausgerichtet war.

Die Beklagte bewarb auf ihren eBay-Angebotsseiten wiederrum Antennenkabel mit dem Versandhinweis "Blitzversand". Weiter unten auf ihrer Angebotsseite befand sich eine Beschreibung, was genau unter "Blitzversand" zu verstehen sei. Demnach gebe es diese Versandart nur für Waren mit Rechnungsbeträgen unter 300,- Euro und auch nur bei mindestens 20 positiven Bewertungen oder bei Übersendung eines Screenshots.

Als die Klägerin hiervor erfuhr, bestellte sie am 22.09.2010 zu Testzwecken ein solches Antennenkabel und überwies am selben Tag den Rechnungsbetrag Die Ware erreichte die Klägerin jedoch erst am 29.09.2010.

Ferner war im Rahmen der Zahlungsabwicklung bei "Newsletter abonnieren" bereits automatisch ein Häkchen gesetzt. Die Klägerin meinte daraufhin, dass einige AGB-Klauseln der Beklagte wettbewerbsrechtlich unzulässig  seien.

Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen obiger Verstöße deshalb mit Schreiben vom 15.09.2010 und 24.09.2010 ab und begehrte Unterlassung. Ferner unterbreitete sie der Beklagten in einem weiteren Schreiben ein Vergleichsangebot dergestalt, dass sie auf sämtliche Ansprüche verzichten würde, wenn die Beklagte ihrerseits vollumfänglich auf die am 09.09 geltend gemachten Ansprüche verzichten würde.

Zur Entscheidung

Wie bereits in dem Artikel zu der nachträglichen Ergänzung eines Angebotes auf "amazon.de" erwähnt, stehen der Klägerin Unterlassungsansprüche zu. Die Geltendmachung dieser Unterlassungsansprüche sind auch nicht nach § 8 Abs. 3 UWG rechtsmissbräuchlich. In der nachträglichen Abänderung der Artikelbeschreibung auf "amazon.de" ist eine gezielte Behinderung zu sehen.  Ferner wurde der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG zugesprochen, weil die Bezeichnung "Blitzversand" in der Art und Weise, wie sie die Beklagte verwendet hat, irreführend sei.Zuletzt verstoße auch die automatische Einwilligung in den Newsletter gegen § 3 Absatz 2 Satz 1 UWG.

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