Filesharing: Inkasso der Firma DebCON Debitorenmanagement für verschiedene Rechtsinhaber nach Abmahnungen der Kanzlei U+C.

Abmahnung Filesharing
01.02.2012627 Mal gelesen
Viele Abgemahnten erreicht diese Tage ein Forderungsschreiben der DebCON Debitorenmanagement und Consulting aus Witten. Diese treibt für diverse Rechteinhaber die Forderungen aus Abmahnungen von U+C ein. Die Schreiben sollten ernst genommen werden, da eine Meldung an die SCHUFA droht.



Im Dezember 2011 machte die Meldung Ihrer Runde: U C verkauft Forderungen gegen Abgemahnte in Höhe von 90 Millionen EURO.
Zu vermuten ist, dass kein Käufer gefunden wurde. Denn  viele Abgemahnten erreicht diese Tage ein Forderungsschreiben  der  DebCON Debitorenmanagement und Consulting aus Witten. Diese treibt für diverse Rechteinhaber die Forderungen aus den Abmahnungen ein.

Gedroht wird mit gerichtlichen Schritten und der Meldung der Forderung an die Schufa.


Ich persönlich halte diese Drohungen für strafrechtlich bedenklich. Allerdings sollte man die Drohung ernst nehmen und sich, auch wenn es vorher nicht geschehen ist, anwaltlich beraten lassen und zur Wehr setzen.


Daher sollte der  Forderung ausdrücklich widersprochen werden: andernfalls droht eine Übermittlung an die SCHUFA . Auch wenn die Drohung damit bedenklich ist, die Übermittlung ist  bei unbestrittenen Forderungen zulässig!  Die Gegenseite sollte unter Fristsetzung aufgefordert werden, zu erklären, keine Daten zu übermitteln.

Weiterhin ist, wenn nicht bereits geschehen, zu prüfen, ob Zahlungsansprüche bestehen und wie eine Verteidigung gegen die Ansprüche erfolgen kann.


a) Schadenersatz

Ob der Anschlussinhaber auf Schadenersatz oder für die Kosten der Abmahnung haftet, hängt vom Einzelfall ab.
Grundsätzlich bestehe eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Verletzungshandlung verantwortlich ist.

Folge ist, dass der Anschlussinhaber nunmehr vortragen müsse, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. Gelingt ihm dies, kommt, so der BGH, eine täterschaftliche Haftung nicht in Betracht. Nach einer Entscheidung des OLG Köln ist es ausreichend vorzutragen, dass ein Dritter in Betracht kommt.

In diesem Fall schulden Sie KEINEN Schadenersatz!

b) Anwaltskosten (Störerhaftung)

Auch als Anschlussinhaber besteht keine generelle und "automatische" Haftung.

Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.

Nach der Rechtsprechung haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimmt sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet ist, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen  Sicherungen einzusetzen.
FAZIT:

Ob eine Haftung letztlich besteht, ist von Fall zu Fall festzustellen. Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen.

Sollten Sie Empfänger eines Forderungsschreibens geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.

Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der   DebCOM zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.