Retourkutschenabmahnung der ML-Autoteile UG, vertreten durch RA Dr. Schenk, nach Meinung des LG Frankfurt rechtmißbräuchlich.Streitwert 35.000,00

Abmahnung Filesharing
19.12.2011962 Mal gelesen
Das LG Frankfurt hat mit Urteil vom 15.12.2011, 3-11 O 71/11, entschieden, dass die ausgesprochene Gegenabmahnung infolge rechtsmissbräuchlicher Anspruchsverfolgung unzulässig ist. Die zuvor ergangene einstweilige Verfügung wurde aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Zum Fall:
Die ML-Autoteile UG, vertreten durch Rechtsanwalt Gewolf und später Rechtsanwalt Dr. Stephan Schenk aus Bremen,  wehrte sich gegen eine Abmahnung, indem mit zunächst mit einer Gegenabmahnung wurde. Es wurde diverse Fehler u.a. in den AGB gerügt und vorgeschlagen, wechselseitig auf die Unterlassungsansprüche zu verzichten. Dem entsprach richtigerweise der Wettbewerber nicht und verlangte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Daraufhin erfolgte die Retourkutschenabmahnung. Diese bezog sich aber nicht auf die angedrohten Fehler sondern kaprizierte sich auf einen angeblichen DIN-ISO Verstoß. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgte nicht. Es bestanden hier Zweifel an der Berechtigung zur Abmahnung, da eine sachfremde Anspruchsverfolgung vermutet wurde.

Die Zivilkammer des LG Frankfurt entsprach zunächst dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Streitwert wurde auf 35.000,00 € festgesetzt. Nach Widerspruch lies die Zivilkammer erkennen, dass es dem Widerspruch nicht abhelfen werde. Nach einer erfolgreichen Zuständigkeitsrüge wurde das Verfahren an die zuständige KfH abgegeben. Diese erkannte nun im Sinne der Widerspruchsführerin und erkannte einen Rechtsmißbrauch. Die ML-Autoteile UG wollte sich hier den Unterlassumgsanspruch förmlich abkaufen lassen. Es kam ihr nicht auf die eigentliche Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften an. Das LG Frankfurt schloß sich somit der Auffassung des OLG Hamm in vergleichbaren Fällen an (OLG Hamm v. 19.08.2011, 4 U 35/10; v. 20.01.2011, 4 U 175/10).

Das Gericht sah es auch als wichtig an, dass die Drohung andere Verstöße zum Gegenstand hatte, als in der Abmahnung thematisiert wurden.

Das Urteil wurde allerdings aus hier nicht nachvollziehbaren Gründen durch das OLG Frankfrt aufgehoben.

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Abgemahnte sollten sich gut beraten lassen. Selbstverständlich ist es legitim, eine Gegenabmahnung auszusprechen. Dann sollte man es aber auch tun und nicht damit drohen. Schädlich dürfte es auch sein, unseriöse Vorschläge mit der Gegenabmahnung zu verquicken.

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