Das Oberlandesgericht München erläutert in dem Beschluss vom 27.09.2010, Az 11 W 1894/10: "Wie die dem Senat derzeit vorliegenden 13 Beschwerdeverfahren anschaulich gezeigt haben, ist die Feststellung der Anzahl der unterschiedlichen Hashwerte in der Praxis sehr aufwändig und mit einer hohen Fehlerquote behaftet. So musste das Landgericht in vier Fällen auf die Erinnerungen der Antragsteller hin die Zahl der maßgeblichen Hashwerte teilweise erheblich korrigieren. In einem Fall verminderten sich die eingeforderten Gerichtsgebühren dadurch von 9.800,00 EUR auf 2.600,00 EUR."
Wer von einer Abmahnung betroffen ist, sollte sich innerhalb der in dem Schreiben gesetzten Frist beraten lassen - durch den Einsatz spezialisierten Anwaltswissens können die richtigen weiteren Schritte ermittelt werden.
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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