OLG Köln zu Filesharing: Kein gewerbliches Ausmaß bei 8 Monate altem Film

Abmahnung Filesharing
19.11.2011393 Mal gelesen
In einer aktuellen Entscheidung kam das OLG Köln zu dem Schluss, dass bei einem acht Monate alten Kinofilm nicht mehr von einem „gewerblichen Ausmaß“ gemäß § 101 Abs. 2, 1 UrhG ausgegangen werden kann.

Die Antragstellerin hatte angeblich eine Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse im Internet festgestellt. Dem vor dem LG Köln gestellte Antrag auf Auskunftsverpflichtung, um den Anschlussinhaber des fraglichen Internetanschlusses in Erfahrung zu bringen, wurde nicht stattgegeben.

Die Antragstellerin wendete sich mit einer zulässigen Beschwerde gegen die Ablehnung einer von ihr beantragten Gestattungsanordnung. Diese bezog sich auf die Kinofilme "Iron Man 2" und "Plan B für die Liebe", die mittels Filesharing der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein sollten. Diese Filme waren acht Monate zuvor auf DVD erschienen.

Der Senat des OLG Köln stellte mit Beschluss vom 30.09.2011, Az. 6 W 213/11 entgegen der Auffassung des OLG München fest, dass der Tausch solcher Filme im Internet nicht per se eine Rechtsverletzung in "gewerblichem Ausmaß" darstelle. Vielmehr müssten weitere erschwerende Umstände hinzu kommen, die eine solche Rechtsverletzung begründen würden.

Der Senat erkannte, dass eine Rechtsverletzung von einigem Gewicht vorliegen müsse, um eine Gestattungsanordnung erlassen zu können. Davon könne jedoch nicht mehr ausgegangen werden, wenn die Auswertung einer DVD bereits mehr als sechs Monate zurückliege.

Grund hierfür sei, dass nach der Erfahrung und einer wirtschaftlichen Betrachtung davon ausgegangen werden könne, dass sechs Monate nach dem Erscheinen die Erst- und Zweitvermarktung der DVD grundsätzlich vollzogen sei. Damit gemeint sind die Veräußerung im jeweiligen Fachhandel sowie der Verkauf zu vergünstigten Preisen über alle Absatzmöglichkeiten. Andere besondere Anhaltspunkte, die die Fortdauer der relevanten Verwertungsphase aufzeigen könnten, konnte das Gericht nicht feststellen.

Danach blieb die Beschwerde der Antragstellerin aufgrund eines fehlenden "gewerblichen Ausmaßes" ohne Erfolg.