Derjenige, der zur Tatzeit nicht zu Hause war und vor Gericht vorträgt, dass er immer den PC ausschaltet, wenn er das Haus verlässt, kann nicht Täter beim Filesharing sein.
Das OLG Frankfurt a.M hat am 20.9.2011 (AZ: 11 U 53/11) beschlossen, dass ein vermeintlicher Filesharer seiner Darlegungslast genügt, wenn im Gerichtsverfahren vorträgt, dass er bei verlassen des Hauses immer den PC ausschalte und zur Tatzeit nicht zu Hause gewesen sei. Das OLG führte aus, dass es in diesem Fall keine täterschaftliche Handlung gegeben haben könne. Vielmehr kommt dann lediglich eine Störerhaftung in Betracht.