Feil Rechtsanwälte informieren: Wann sind wettbewerbsrechtliche Vielfachabmahnungen rechtsmissbräuchlich?

Abmahnung Filesharing
20.09.2011330 Mal gelesen
Es gab Zeiten, da gehörte Media Markt zu den Abmahnern, die Mitbewerber bei Wettbewerbsverstößen mit der Härte des Gesetzes verfolgten. Dies hat sich geändert. Eine Entscheidung des OLG München zu der Frage, wie viele Abmahnungen ein Unternehmen verschicken darf, ist aber nach wie vor aktuell.

Das Oberlandesgericht München hat in einem Beschluss vom 12.12.2006 (Az.: 6 W 2908/06) zu der Frage Stellung genommen, ob Media Markt durch die Verfolgung von einer Vielzahl von Wettbewerbsverstößen gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Das Landgericht München hat in einer Aufsehen erregenden Entscheidung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG angesehen. Diese Rechtsauffassung hielt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht München nicht statt.

Interessant sind die Ausführungen des Oberlandesgerichts zum Thema Missbräuchlichkeit, die nachfolgende wörtlich wiedergegeben werden:

"Das Vorgehen der Antragstellerin ist auch nicht nach § 8 IV UWG etwa deshalb als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig zu bewerten, weil sie eine Vielzahl von Wettbewerbern wegen gleichartiger Verhaltensweisen im geschäftlichen Verkehr angeht. Nach §§ 3, 8 I, III Nr. 1 UWG kann jeder Mitbewerber andere Mitbewerber bei einer Zuwiderhandlung auf (Beseitigung und ggf. auf) Unterlassung in Anspruch nehmen. Eine zahlenmäßige Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor."

 

Daraus folgt, dass ein Wettbewerber auch eine Vielzahl von Mitbewerbern belangen kann, wenn sich eben eine Vielzahl von Mitbewerbern wettbewerbswidrig (weil z.B. irreführend) verhält. Dass damit finanzielle Nachteile für den Gegner und Einnahmen für die Anwälte beider Parteien verbunden sind, liegt in der Natur der Sache. Die Antragstellerin selbst hat jedenfalls keine finanziellen Vorteile. Immerhin trägt sie bei Zahlungsunfähigkeit des Gegners das Risiko, für Gerichts- und Anwaltskosten zu haften.

Damit wird die bisherige Auffassung der meisten Oberlandesgerichte bestätigt, dass bei einer Vielzahl von Wettbewerbsverstößen eben auch gegen eine Vielzahl von Mitbewerbern vorgegangen werden kann. Dies griff das Oberlandesgericht München durch den Hinweis auf, dass eine zahlenmäßige Beschränkung das Gesetz nicht vorsieht. Damit erweist es sich auch weiterhin als schwierig, im Einzelfall einem abmahnenden Unternehmen rechtsmissbräuchliche Massenabmahnungen nachzuweisen.

 

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