Für Onlinehändler ist es oft sehr schwierig, den zeitlichen Rahmen für eine befristete Rabattaktion festzulegen. Läufen die Geschäfte gut, ist der Gedanke naheliegend, dass die Aktion einfach verlängert wird. So etwas kann aber gründlich danebengehen, wenn ein Konkurrent oder eine Verbraucherzentrale dahinter kommt. Dann müssen Sie mit einer kostspieligen Abmahnung rechnen. Dies hat das Landgericht München I am 14.09.2011 (Az. 17 HK O 2017/11) entschieden. Die Richter begründen das damit, dass hierdurch die Verbraucher im Sinne von § 5 UWG in die Irre geführt werden.
Diese Entscheidung ist gut nachvollziehbar. Denn der Verbraucher wird durch eine solche Frist erheblich unter Druck gesetzt, weil er nach Ablauf mit einer Erhöhung des Preises rechnen muss. Aus diesem Grunde sind hier das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 25.03.2011 (Az.: 6 U 174/10) sowie das Kammergericht Berlin in seiner Entscheidung vom 26.05.2009 (Az. 5 U 75/07) ebenfalls von einer Irreführung ausgegangen. Hiervon weist zwar das Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm vom 02.09.2010 (Az. I-4 U 52/10) ab. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass dieses nicht rechtskräftig geworden ist und der Bundesgerichtshof darüber abschließend entscheiden wird. Nach unserer Einschätzung erscheint es denkbar, dass die Richter des Bundesgerichtshofes ebenfalls von einer Irreführung des Verbrauchers ausgehen. Aus diesem Grunde sollten Sie sich als Händler vor der Verlängerung einer gut laufenden Rabattaktion hüten.