LG Köln: Provider haftet nicht für Filesharing seiner Kunden

Abmahnung Filesharing
06.09.2011443 Mal gelesen
Aus der Entscheidung des Landgerichtes Köln ergibt sich, dass ein sogenannter ISP-Provider normalerweise nicht durch Errichtung einer IP-Sperre verhindern muss, dass seine Kunden auf einer anderen Webseite Urheberrechtsverletzungen durch das illegale Verbreiten von urheberrechtlich geschützter Musik begehen.

m vorliegenden Fall hatte ein Kunde des Providers einen Fileserver betrieben, von dem mehrere tausend Links zu geschützten Musik-Dateien in Tauschbörsen geführt haben. Dies war natürlich der Musikindustrie ein Dorn im Auge. Und so mahnte sie den Provider ab und verlangte von diesem, dass er die illegale Nutzung dieser Inhalte unterbindet. Dies sollte dadurch geschehen, dass er durch eine IP-Sperre den Abruf von den Tauschbörsen-Links über die Webseite des Drittanbieters verhindert. Ansonsten hafte er als Störer für die begangenen Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden. Hierzu war der ISP-Provider aber nicht bereit.

 

Das Landgericht Köln stellte sich auf die Seite des Providers und wies die Klage mit Urteil vom 31.08.2011 ab (Az. 28 O 362/10). Dies begründeten die Richter damit, dass eine solche Maßnahme unzulässig und nicht zumutbar ist. Weil der Provider seinen Kunden nicht generell den Zugang zu der anderen Webseite sperren darf, müsste er hierfür ihren Datenverkehr im Hinblick auf die Begehung von Urheberrechtsverletzungen kontrollieren. Eine solche Überprüfung ist normalerweise für einen Provider nicht zulässig. Hierdurch würde er mangels gesetzlicher Rechtsgrundlage gegen das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 GG verstoßen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 EG, die nicht konkret eine solch einschneidende Maßnahme zulässt. Ebenso wenig ist eine richtlinienkonforme Auslegung des § 97 UrhG möglich, weil durch eine solche IP-Sperre in das durch das Grundgesetz geschützte Fernmeldegeheimnis eingegriffen wird. Darüber hinaus gehen die Richter auch davon aus, dass hierdurch gar keine Urheberrechtsverletzungen wirksam verhindern werden. Oftmals können solche Angebote dann über eine andere Url abgerufen werden. Der Provider müsste folglich immer mehr Sperren errichten, was für ihn nicht zumutbar ist.

 

Dieses Urteil begrüßen wir, weil es die Abmahnindustrie in Bezug auf die Abmahnung von Providern in ihre Schranken verweist. Die Störerhaftung ist ohnehin bedenklich. Sie darf nicht immer weiter ausgedehnt werden. Die Auferlegung einer Prüfungspflicht wäre für den Provider mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden und daher wirtschaftlich nicht zumutbar.

 

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