Abmahnung Dr. Rübenach für DigiProtect GmbH

Abmahnung Filesharing
31.08.2011490 Mal gelesen
Rechtsanwalt Metzler ist spezialisiert auf die Abwehr von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in sog. Internet-Tauschbörsen. Er vertritt Anschlussinhaber, die eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen in Peer-to-Peer Tauschbörsen erhalten haben.

Rechtsanwalt Dr. Rübenach aus Regensburg versendet derzeit im Auftrag der Firma DigiProtect GmbH eine Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen.

Abgemahnt wird der illegale Download des Musiktitels "Girls Just Want To Have Fun" der Künstlerin Cassey Doreen.

Den Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen, als Anschlussinhaber für die öffentliche Zugänglichmachung des urheberrechtlich geschützten Werkes "Girls Just Want To Have Fun" von Cassey Doreen rechtlich verantwortlich zu sein. Rechtsanwalt Dr. Rübenach fordert von den Adressaten der Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrages.

Wir raten dringend davon ab, die Unterlassungserklärung zurückzusenden, weil diese vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann. Zudem besteht die Gefahr einer empfindlichen Vertragsstrafe. Oftmals kann die Forderung mit anwaltlicher Hilfe insgesamt oder teilweise abgewehrt werden.

Keinesfalls ist die Anspruchslage so eindeutig, wie die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte dies darstellt. Zum einen ist eine gewisse Fehlerquote bei der Zuordnung der IP-Adresse bekannt. Trägt der Anschlussinhaber vor, dass sein PC ausgeschaltet war und benennt hierfür Orte, Zeiten und Zeugen, ist nach einem Urteil kein Unterlassungsanspruch gegeben (LG Frankfurt a.M. vom 22.09.2009, Az. 2-18 O 162/09).

Ferner haftet der Betreiber eines WLAN-Netzwerkes nach einer BGH-Entscheidung nicht für Rechtsverletzungen, die über sein WLAN begangen worden sind, wenn er darlegen kann, dass er geprüft hat, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden (BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08).

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