LG Düsseldorf legt für Urheberrechtsverletzung durch Filesharing einen Streitwert von 50.000 Euro zugrunde

Abmahnung Filesharing
30.08.2011606 Mal gelesen
Auch das illegale Verbreiten von wenigen urheberrechtlich geschützten Musikstücken über eine Tauschbörse im Internet kann kostspielig werden, wenn es zu einer Abmahnung kommt. Dies gilt vor allem dann, wenn es zu dem Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf.
  

Im vorliegenden Fall hatte ein Anschlussinhaber 5 Musikstücke über eine Tauschbörse im Internet verbreitet. Es handelt sich um Aufnahmen der Gruppe "Unheilig" mit der Bezeichnung: "Das Meer", "Seenot", "Für immer", "Geboren Um Zu Leben" sowie "Unter Deiner Flagge". Dafür wurde er vom Rechteinhaber abgemahnt. Weil der Abgemahnte hiermit nicht einverstanden war, beantragte der Rechteinhaber beim Landgericht Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Diese war vor allem auf zukünftige Unterlassung und Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten hin ausgerichtet.

 

Das Landgericht Düsseldorf erließ mit Entscheidung vom 25.02.2011 (Az. 12 O 73/11) die begehrte einstweilige Verfügung gegen den abgemahnten Anschlussinhaber. Hierfür setzte es einen Streitwert in Höhe von 50.000 Euro fest. Das bedeutet, dass das gesamte Verfahren für ihn mit hohen Kosten in Höhe von schätzungsweise über 3.000 € verbunden ist.

 

Wer wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung durch den Download oder das Verbreiten von urheberrechtlich geschützten Dateien über eine Tauschbörse abgemahnt wird, sollte sich umgehend durch eine Verbraucherzentrale oder einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen. Dabei geht es zunächst um die Frage, ob und in welcher Form man die gewünschte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt und die in Rechnung gestellten Abmahnkosten - sowie eventuell Schadensersatz - bezahlt. Dies setzt eine sorgfältige Prüfung der Rechtslage voraus.

 

Dabei muss vor allem geklärt werden, inwieweit man lieber die Forderungen erfüllt oder es auf einen Rechtsstreit mit dem Rechteinhaber ankommen lässt. Letzteres macht nur dann Sinn, wenn die Erfolgsaussichten für den Abgemahnten hoch sind. Verliert er den Prozess, kommen auf ihn hohe zusätzliche Kosten zu. Insbesondere bei dem Verbreiten von aktuellen Werken setzen die Gerichte häufig einen hohen Streitwert fest, nach dem sich dann wieder die Kosten für das Verfahren richten. Soweit ein gerichtliches Verfahren nicht erfolgreich erscheint, können häufig die zu entrichtenden Abmahnkosten zumindest heruntergehandelt werden.

   

Sofern Sie sich allgemein über die Thematik der Filesharing-Abmahnungen informieren möchten, so können wir Ihnen unsere Übersichtsseite ans Herz legen. Diese enthält auch einen ausführlichen Ratgeber.

 

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