Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Vergleichsbetrages.
Wegen angeblicher Tauschbörsennutzung (Filesharing) und unerlaubter Verwertung geschützter Werke wurde ich abgemahnt - was soll ich jetzt tun?
Sinnvoll und wichtig ist, anwaltlichen Rat noch innerhalb der in dem Abmahnschreiben gesetzten Frist zu suchen.
Behalten Sie einen kühlen Kopf - Panik kann zu voreiligen rechtlich ungünstigen Handlungen verleiten. Zunächst gilt es in der anwaltlichen Beratung zu klären, ob die Abmahnung im Einzelfall berechtigt ist bzw. welchen Hintergrund sie hat.
Aktuelle Rechtsprechung
Die aktuelle Rechtsprechung muss bei Ihrer Vertretung beachtet werden. Da diese permanente Entwicklungen durchläuft, ist Expertenwissen gefragt.
Modifizierte Unterlassungserklärung und Vergleichsbetrag
Selbst wenn tatsächlich die in der Abmahnung vorgeworfene Urheberrechtsverletzung erfolgte, kann im Regelfall eine im Interesse des Abgemahnten modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.
So ist in dem oben erwähnten Vordruck der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die der eingangs geschilderten Abmahnung beigefügt ist, die Verpflichtung zu der Zahlung enthalten. Die Verpflichtung zu der Zahlung des genannten Vergleichsbeitrages ist jedoch nicht zwingender Bestandteil einer Unterlassungserklärung (wenn diese u.a. auch hinreichend strafbewehrt sein muss). Deren Erstellung sollte durch spezialisierte Anwälte im Einzelfall durchgeführt werden.
Ferner ist bei Filesharing-Abmahnungen im Einzelfall zu prüfen, ob der geforderte Zahlungsbetrag nach entsprechender Verhandlung reduziert werden kann. Oft ist der in der Abmahnung genannte Streitwert überhöht.
Wenn Sie abgemahnt wurden, können Sie sich gerne an die Kanzlei Wienen wenden. Wählen Sie dazu folgende
Telefonnummer: 030 - 390 398 80.
Das Erstgespräch ist kostenlos.
Die Anwaltskanzlei Wienen vertritt und berät bundesweit in Abmahnsachen.
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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