Beak Law Abmahnung Das rote Pferd Markus Becker German Top 100 für Arimedia Promotion Arthur Riegel

Abmahnung Filesharing
29.08.2011912 Mal gelesen
Die Rechtsanwaltskanzlei BEAK LAW aus Hamburg versenden im Auftrag von Arimedia Promotion Arthur Riegel Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen in sog. Filesharing - Netzwerken an der Tonaufnahme "Das rote Pferd", Der Titel ist Teil der Germann top 100.

  Welche Forderungen enthält die Abmahnung?
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Die Zahlung eines pauschalisierten Schadenersatzes sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 350,00 EUR

Abmahnende Kanzlei: BEAK LAW

Abgemahntes Werk: Das rote Pferd Markus Becker

Rechteinhaber: Arimedia Promotion Arthur Riegel

Vermeiden Sie ein kostspieliges Gerichtsverfahren, indem Sie die Abmahnung nicht ignorieren und gesetzte Fristen nicht verstreichen lassen.

In urheberrechtlichen Abmahnungen werden meist Minimalfristen von 5 bis 7 Tagen gesetzt. Diese kurzen Fristen erscheinen im Vergleich zu Fristen in anderen Rechtsgebieten zu kurz. Mehrere Gerichte haben jedoch entschieden, dass aufgrund der Dringlichkeit bei Urheberrechtsverletzungen auch solche kurzen Fristen nicht zu beanstanden sind. Die Fristen sind daher unbedingt einzuhalten. Auch wenn Sie die Abmahnung nur durch einfachen Brief und nicht per Einschreiben erhalten haben, sollten Sie reagieren. Der Rechteinhaber bzw. die abmahnende Kanzlei ist nämlich lediglich verpflichtet nachzuweisen, dass die Abmahnung auf den Postweg gebracht wurde. Reagieren Sie nicht, kann bei einem zuständigen Landgericht eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragt werden.

Unterschreiben Sie nicht voreilig die vorgefertigte Unterlassungserklärung!

Sie sind nicht gezwungen, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Diese enthält für Sie nachteilige Klauseln und kann entsprechend abgeändert werden. Hierzu sollte jedoch rechtlicher Rat in Anspruch genommen werden, da die Unterlassungserklärung nicht beliebig abgeändert werden kann. Der Inhalt der Unterlassungserklärung muss sich an den individuellen Erfordernissen des Einzelfalls orientieren. Ob die Unterlassungserklärungen eher weit oder eng zu formulieren ist, richtet sich danach, in welchem Umfang Sie Musik/Filme/PC-Spiele in Tauschbörsen heruntergeladen bzw. zur Verfügung gestellt haben. Es kann in diesem Zusammenhang auch durchaus sinnvoll sein, sog. vorbeugende Unterlassungserklärungen gegenüber Rechteinhabern abzugeben, von denen Sie bisher nicht abgemahnt wurden, um Folgeabmahnungen zu vermeiden. Dies gilt insbesondere, wenn in der ersten Abmahnung ein Musikstück abgemahnt wurde, welches Teil eines Samplers ist ( German Top 100, The Dome, Bravo Hits, Bravo Black Hits?). In diesen Fällen besteht die Gefahr von Folgeabmahnungen.
 
Zahlen Sie nicht voreilig den geforderten Betrag, die Höhe der eingeforderten Beträge ist oft zu hoch.


Die Rechteinhaber fordern in den Abmahnungen Anwaltskosten und Schadenersatz, der angeblich durch die öffentliche Zugänglichmachung des Films/des Musikstücks/des PC-Spiels entstandenen sein soll. Wie der Schaden konkret entstanden ist und wie hoch er sein soll, können die Rechteinhaber meist nur schwer nachweisen. Dass die Rechtsanwaltskosten aufgrund der Vielzahl gleichartiger Schreiben tatsächlich entstanden sind, dürfte zweifelhaft sein. Die Erfahrung zeigt, dass sich die geforderten Beträge oft deutlich reduzieren lassen; Dies insbesondere im Hinblick auf die BGH-Entscheidung vom 12.05.2010, wonach die Rechtsanwaltskosten auf 100,00 EUR begrenzt werden.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung:
 


Kontakt:

Sievers Scharfenberg von Rüden Rechtsanwälte Berlin

Rheinstraße 11

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