Abmahnung eines Toten wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung durch Filesharing

Abmahnung Filesharing
28.08.2011564 Mal gelesen
Zuweilen erhalten auch die verstorbenen Inhaber eines Internetanschlusses Post von einem Abmahnanwalt – was für die Angehörigen als Erben weniger erfreulich ist.

Nach einem Bericht des Onlinemagazins gulli vom 27.08.2011 kommt es immer mal wieder vor, dass Verstorbene eine Filesharing Abmahnung wegen dem angeblichen Verbreiten von urheberrechtlich geschützten Werken über eine Tauschbörse im Internet erhalten. So war es auch in den USA. Dort konnte allerdings nicht geklärt werden, ob der Anschlussinhaber vor der gerügten Handlung bereits verstorben war.

 

Das Problem besteht darin, dass der Anschlussinhaber bei der zivilrechtlichen Haftung nicht unbedingt selbst die Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen haben muss. Er kann unter Umständen im Wege der sogenannten Störerhaftung häufig auch für das Handeln von Dritten in Anspruch genommen werden. Das typische Beispiel sind hier Partner oder auch Kinder. Allerdings ist in der Rechtsprechung umstritten, inwieweit diese etwa bei ordnungsgemäßer Belehrung greift. Darüber hinaus gab es Fälle, in denen aufgrund einer fehlerhaften Ermittlung des Anschlussinhabers durch die Anti-Piracy Unternehmen unschuldige Bürger abgemahnt worden sind. Aufgrund dessen sollten sich auch die Angehörigen eines Verstorbenen besser von einem Rechtsanwalt oder der Verbraucherzentrale beraten lassen, ob sie als Erben haften.

  

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