Achtung Onlinehändler: Gefahr von Abmahnungen durch Bekämpfung von Abofallen im Internet

Abmahnung Filesharing
25.08.2011502 Mal gelesen
Die Bundesregierung möchte durch einen neuen Gesetzesentwurf vermeiden, dass Verbraucher weiterhin in Kostenfallen von unseriösen Anbietern tappen. Die vorgesehenen Maßnahmen können aufgrund von unklaren Formulierungen zu einer Abmahnwelle gegenüber etwa 276.000 Onlineshops führen- was sicher ein einträgliches Geschäft für findige Abmahnanwälte ist. Wie Onlinehändler sich dagegen schützen können.

Mehr als 5 Millionen Verbraucher sollen bereits auf eine Abofalle hereingefallen sein. Um dies zu verhindern, sieht der Gesetzesentwurf der Bundesregierung Folgendes vor:

 

Zunächst einmal sieht § 312g Abs. 2 Satz 1 BGB in Entwurf-Fassung vor, dass der Onlinehändler unmittelbar vor der Abgabe der Bestellung die folgenden Informationen "klar und verständlich" zur Verfügung stellt:

 

-       Informationen über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung

-       Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung

-       Zusätzlich anfallende Liefer und Versandkosten (soweit diese der Verbraucher bezahlen muss)

-       Angabe der Mindestlaufzeit des Vertrages bei einem Dauerschuldverhältnis.

  

Darüber hinaus soll dem Verbraucher direkt vor der Abgabe der Bestellung deutlich vor Augen geführt werden, dass diese für ihn mit einer Kostenpflicht verbunden ist. Der Hintergrund dafür ist, dass die Betreiber von Abofallen diesen Hinweis gerne z.B. im Kleingedruckten oder außerhalb der Bildschirmseite versteckt haben und in der Schaltfläche des Buttons lediglich etwa von einer Bestellung die Rede war. Aus diesem Grunde sieht § 312g Abs. 3 BGB der Entwurf-Fassung vor, dass dieser Schaltfläche "gut lesbar" lediglich mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer "entsprechenden eindeutigen Formulierung" versehen ist. Erst nachdem der Verbraucher auf den richtig gestalteten Button gedrückt hat, ist er an den Vertrag gebunden.

 

Dieser Gesetzesentwurf tritt in Kraft, nachdem er durch den Bundestag beschlossen worden ist. Hiermit ist nach Einschätzung der Bundesregierung im Frühjahr 2012 zu rechnen. Das bedeutet, dass Sie als Shop-Betreiber spätestens zu diesem Zeitpunkt die geforderten Änderungen vorgenommen haben sollten. Ansonsten müssen Sie mit kostspieligen Abmahnungen rechnen, was sich gerade für kleine Onlinehändler existenzgefährdend auswirken kann.

 

Fazit:

Als Onlinehändler sollten Sie bei der Gestaltung ihres Web-Shops dafür Sorge tragen, dass die erwähnten Informationen während des konkreten Bestellvorganges direkt vor der Abgabe der Bestellung wirklich in klarer und verständlicher Form angezeigt werden. Hierzu sollten sie an einer zentralen Stelle der angezeigten Bildschirmseite platziert werden (am besten direkt unter dem Bestellbotton) und nicht etwa am Rand oder so, dass man erst nach unten scrollen muss. Dabei sollten klare Absätze gewählt werden, ein ausreichender Zeilenabstand (1 oder soger 1 ½) und eine Schriftgröße von etwa 10-12.

 

Die Schaltfläche des Buttons sollte nur mit den folgenden Worten versehen sein: "zahlungspflichtig bestellen". Wenn Sie stattdessen eine ähnlich klingende Formulierung wählen, sitzen Sie schnell in der Abmahnfalle. Denn die Gerichte werden mit Sicherheit unterschiedlich beurteilen, wann es sich um eine "entsprechende eindeutige Formulierung" handelt.

 

Der Gesetzgeber sollte bedenken, dass Onlineshop-Betreiber auf präzise Vorgaben für die rechtssichere Gestaltung ihrer Online-Verkaufsplattformen angewiesen sind. Diese sollten nicht ständig wechseln, weil die Änderungen mit hohen Kosten einher gehen. Nach Schätzungen der Bundesregierung belaufen sich die jetzt anfallenden Mehraufwendungen für alle betroffenen Unternehmen auf eine Summe von insgesamt etwa 41,5 Millionen Euro.

 

Wir werden Sie bezüglich des Gesetzgebungsverfahrens auf dem Laufenden halten.

 

Quellen: