In der vorliegenden Abmahnung wird die Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassunsgerklärung unter Anwendung eines starren Vertragsstrafenversprechens in Höhe von 5.001,00 € sowie die Zahlung einer pauschalen Schadensersatzsumme von stolzen 1.200,00 € gefordert.
Es ist schon bemerkenswert, dass viele Abmahnkanzleien mittlerweile beim Vertragsstrafenversprechen den Hamburger Brauch anwenden. Die Hamburger Kollegen dagegen scheuen offenbar den Hamburger Brauch.
Beachtlich ist ebenfalls die stolze Schadensersatzforderung. Ob diese Forderung berechtigt ist, muss im Einzelfall überprüft werden.
Gerügt wird das angebliche illegale öffentliche Zugänglichmachen o.g. Musikwerks über das Filesharing Netzwerk "BitTorrent". .Zu leicht wird dem Abgemahnten aufgrund der angeblichen Schwere des Verstoßes ein gewerbliches Ausmaß unterstellt. So auch hier. Eine Deckelung der Kosten gemäß § 97 Abs. 2 UrhG kommt so nach Auffassung der Abmahnerin nicht in Betracht.
Wir können nur jedem Abgemahnten empfehlen, sich nach einer erhaltenen Abmahnung gleich anwaltlich beraten zu lassen und nicht direkt den Kontakt mit dem Abmahner zu suchen.
Die Informationen im Internet können dabei eine erste Hilfe sein, sollten eine anwaltiche einzelfallbezogene Beratung jedoch nicht ersetzen. Insbesondere das geforderte Vertragsstrafenversprechen sollte unbedingt modifiziert werden.
Gerne stehen wir Ihnen hier zur Verfügung.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt
René Euskirchen
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